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ep:verwerfung_des_einspruchs_als_unzulaessig

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Verwerfung des Einspruchs als unzulässig

Regel 77 (1) EPÜ

Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch Artikel 99 Absatz 1 [→ Einspruch] oder Regel 76 Absatz 2 c) [→ Form und Inhalt des Einspruch] nicht entspricht oder das europäische Patent, gegen das Einspruch eingelegt worden ist, nicht hinreichend bezeichnet ist, so verwirft sie den Einspruch als unzulässig, sofern die Mängel nicht bis zum Ablauf der Einspruchsfrist beseitigt worden sind.

Regel 77 (2) EPÜ

Stellt die Einspruchsabteilung fest, dass der Einspruch anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften nicht entspricht, so teilt sie dies dem Einsprechenden mit und fordert ihn auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden diese nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Einspruchsabteilung den Einspruch als unzulässig.

Regel 77 (3) EPÜ

Die Entscheidung, durch die ein Einspruch als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber mit einer Abschrift des Einspruchs mitgeteilt.

siehe auch

Verwerfung des Einspruchs als unzulässig

Regel 77 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig.

Regel 77 (1) EPÜ → Unzulässigkeit wegen fehlender Angaben
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen, wenn er bestimmten Anforderungen nicht entspricht.

Regel 77 (2) EPÜ → Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln
Die Einspruchsabteilung fordert den Einsprechenden auf, festgestellte Mängel zu beseitigen.

Regel 77 (3) EPÜ → Mitteilung der Entscheidung an den Patentinhaber
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs wird dem Patentinhaber mitgeteilt.

siehe auch

AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Regelwerk, das detaillierte Vorschriften und Verfahren zur praktischen Anwendung und Umsetzung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) festlegt.

ep/verwerfung_des_einspruchs_als_unzulaessig.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 14:05 von 127.0.0.1