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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:einspruchsfrist

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Einspruchsfrist

§ 59 (1) S. 1 PatG

Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.

§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist, Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren

§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren

§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht

§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren

§ 59 PatG → Einspruch

Die Einspruchsfrist ist nicht wiedereinsetzbar, da explizit in § 123 I PatG ausgeschlossen.

Die Wiedereinsetzungsvorschrift des EPÜ in Art. 122 gilt nur für Patentanmelder/Patentinhaber.

Fristberechnung gemäß §§ 187, 188, 193 BGB.

Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung des EPA und des DPMA gilt die Frist auch bei Eingang am EPA als gewahrt.

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
Art. 99 EPÜ → Einspruchsfrist

patentrecht/einspruchsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1