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markenrecht:ir:mitteilungen

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Mitteilungen

Artikel 9 (1) MMA

Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.

Artikel 9 (2) MMA

Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.

Artikel 9 (3) MMA

Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.

Artikel 9 (4) MMA

Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung festgesetzt wird.

Artikel 9 (5) MMA

Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung nach den Bestimmungen des Artikels 3 [→ Gesuch um internationale Registrierung] vorgenommen werden.

Artikel 9 (6) MMA

Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.

siehe auch

MMA → Madrider Markenabkommen
Internationale Marken → IR-Marken

markenrecht/ir/mitteilungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1