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markenrecht:beschwerdefrist

Beschwerdefrist

§ 66 (1) MarkenG → Beschwerde
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde

Rechtsfolge einer nicht fristgemäßen Einreichung der Beschwerde ist deren Unzulässigkeit.1)

Das Schriftformerfordernis des § 66 Abs. 2 MarkenG verlangt grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift auf dem Original der Beschwerdeschrift; dieses Original kann gemäß § 11 Abs. 1 DPMAV auch per Telefax übermittelt werden, ohne dass eine nachträgliche Bestätigung durch ein handschriftlich unterzeichnetes Original erforderlich ist.2)

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
Regelt das Verfahren vor dem Bundespatentgericht, insbesondere das Beschwerdeverfahren, die Entscheidungsfindung und die Kostenregelung.

§s 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten

MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Das zentrale Gesetz für den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen; das Markenrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

1)
BPatG, Beschluss vom 3. Februar 2026 – 28 W (pat) 26/25
2)
BPatG, Beschluss vom 25. März 2026 – 29 W (pat) 4/26
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