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markenrecht:beschwerdefrist

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Beschwerdefrist

§ 66 (2) MarkenG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Patentamt schriftlich einzulegen.

§ 66 (1) MarkenG → Beschwerde
§ 66 (3) MarkenG → Beschwerde im Falle verfristeter Erinnerung
§ 66 (4) MarkenG → Erfordernis der Abschriften im Beschwerdeverfahren
§ 66 (5) MarkenG → Abhilfe der Beschwerde

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/beschwerdefrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1