Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 66 MarkenG → Beschwerde
§ 67 MarkenG → Beschwerdesenate, Öffentlichkeit der Verhandlung
§ 68 MarkenG → Beteiligung des Präsidenten des Patentamts
§ 69 MarkenG → Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht
§ 70 MarkenG → Entscheidung über die Beschwerde
§ 71 MarkenG → Kosten des Beschwerdeverfahrens
§ 72 MarkenG → Ausschließung und Ablehnung
§ 73 MarkenG → Ermittlung des Sachverhalts, Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 74 MarkenG → Beweiserhebung
§ 75 MarkenG → Ladungen
§ 76 MarkenG → Gang der Verhandlung
§ 77 MarkenG → Niederschrift
§ 78 MarkenG → Beweiswürdigung, rechtliches Gehör
§ 79 MarkenG → Verkündung, Zustellung, Begründung
§ 80 MarkenG → Berichtigungen
§ 81 MarkenG → Vertretung, Vollmacht
§ 82 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht
→ Widerspruchsbeschwerdeverfahren
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob im konkreten Einzelfall das jeweilige gesetzliche Eintragungshindernis von der Markenstelle zutreffend festgestellt worden ist oder nicht. Diese Frage ist ausschließlich durch Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften des harmonisierten deutschen Markenrechts zu beantworten. Eine in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften getroffene Entscheidung der Markenstelle ist rechtmäßig und deshalb im Rechtsmittelverfahren zu bestätigen, selbst wenn sie einer bisherigen patentamtlichen Praxis widersprechen sollte.1)
Bei der Beschwerdeerklärung handelt es sich um eine Prozesserklärung, die wie jede rechtlich relevante Erklärung nach § 133 BGB auszulegen ist, wobei bei Zweifeln über ihren Sinn eine interessengerechte Auslegung danach vorzunehmen ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.2)
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