Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
§ 60 (1) MarkenG → Ermittlungen
§ 60 (2) MarkenG → Anhörungen
Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung muss alle „wesentlichen“ Vorgänge der Verhandlung enthalten.1)
Sie braucht aber nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt.2)
Die Aufnahme „bestimmter Vorgänge oder Äußerungen“ gem. § 160 Abs. 4 ZPO ist möglich; der entsprechende Antrag kann aber – im Gegensatz zur Unrichtigkeit gem. § 77 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 164 ZPO – nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3))
Sofern der zweifach ausdrücklich erklärte Antrag auf Protokollergänzung in eine Anregung auf Protokollberichtigung umgedeutet werden könnte, ist eine solche grundsätzlich nicht an Fristen gebunden, aber mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil der aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Beschluss bereits formell rechtskräftig ist.4)
§§ 56 - 65 MarkenG → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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