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markenrecht:niederschrift

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Niederschrift

§ 60 (3) MarkenG

Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.

§ 60 (1) MarkenG → Ermittlungen
§ 60 (2) MarkenG → Anhörungen

§ 77 (1) MarkenG

Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

§ 77 (2) MarkenG

Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung muss alle „wesentlichen“ Vorgänge der Verhandlung enthalten.1)

Sie braucht aber nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt.2)

Die Aufnahme „bestimmter Vorgänge oder Äußerungen“ gem. § 160 Abs. 4 ZPO ist möglich; der entsprechende Antrag kann aber – im Gegensatz zur Unrichtigkeit gem. § 77 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 164 ZPO – nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3))

Sofern der zweifach ausdrücklich erklärte Antrag auf Protokollergänzung in eine Anregung auf Protokollberichtigung umgedeutet werden könnte, ist eine solche grundsätzlich nicht an Fristen gebunden, aber mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil der aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Beschluss bereits formell rechtskräftig ist.4)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 29 W (pat) 2/23
2)
BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 29 W (pat) 2/23; m.V.a. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 160 Rn. 3; BeckOK ZPO/Wendtland, 58. Edition, 1. September 2025, § 160 ZPO Rn. 6
3)
BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 29 W (pat) 2/23; m.V.a. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Auflage, § 160 Rn. 15; Cepl/Voß/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 2022, § 160 ZPO Rn. 28; BPatG, Urteil vom 17. Dezember 2018 – Az. 4 Ni 16/17 (EP), 4 Ni 22/17 (EP); BPatG, Beschluss vom 19. Mai 2014 – Az. 2 Ni 11/12; BPatG, Beschluss vom 9. Oktober 2013 – Az. 4 Ni 52/11 (EP), 4 Ni 27/12 (EP
4)
BPatG, Beschluss vom 18. Dezember 2025 – Az. 29 W (pat) 2/23; m.V.a. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage, § 164 Rn. 1 m. w. N.
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