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markenrecht:anhoerungen

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Anhörungen

§ 60 (2) MarkenG

Bis zum Beschluß, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, ist der Anmelder oder Inhaber der Marke oder ein anderer an dem Verfahren Beteiligter auf Antrag anzuhören, wenn dies sachdienlich ist. Hält das Deutsche Patent- und Markenamt die Anhörung nicht für sachdienlich, so weist es den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar. Im Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahren findet eine Anhörung statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Deutsche Patent- und Markenamt dies für sachdienlich erachtet.

§ 60 (1) MarkenG → Ermittlungen
§ 60 (3) MarkenG → Niederschrift

siehe auch

markenrecht/anhoerungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1