Regel 48 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 48 (1) EPÜ → Verbotene Angaben
Beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Regel 48 (2) EPÜ → Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung
Erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.
Regel 48 (3) EPÜ → Auslassung herabsetzender Äußerungen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.
Die Bestimmungen des Regel 48 (1) EPÜ, einschließlich der Regel 48 (1) c) EPÜ, sind nicht als bloß unverbindliche Hinweise zu verstehen, sondern als zwingende Vorschriften, die vor der Patenterteilung einzuhalten sind; sie sollen verhindern, dass nach Regel 48 (1) EPÜ verbotene oder nach Regel 48 (1) c) EPÜ irrelevante oder unnötige Angaben in die veröffentlichte Patentschrift gelangen und bilden – in Verbindung mit Artikel 94 (3) EPÜ und Regel 71 (1) EPÜ – eine Rechtsgrundlage dafür, vom Anmelder die Beseitigung solcher Angaben aus der Anmeldung zu verlangen.1)
AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.
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