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ep:verbotene_angaben

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Verbotene Angaben

Regel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (1) EPÜ

Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:

a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;

b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter.

Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;

c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.

Regel 48 EPÜ befasst sich mit anstößigen, verunglimpfenden oder offensichtlich belanglosen Angaben und deren Behandlung bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung; die Aufnahme offensichtlich belangloser oder unnötiger Angaben in die Anmeldung begründet für sich genommen keinen Zurückweisungsgrund.1)

siehe auch

Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.04, Entscheidung vom 4. Oktober 2024 – T 0056/21
ep/verbotene_angaben.txt · Zuletzt geändert: von mfreund