Regel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
Die europäische Patentanmeldung darf nicht enthalten:
a) Angaben oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen;
b) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten Dritter.
Reine Vergleiche mit dem Stand der Technik allein gelten nicht als herabsetzend;
c) Angaben, die den Umständen nach offensichtlich belanglos oder unnötig sind.
Regel 48 EPÜ befasst sich mit anstößigen, verunglimpfenden oder offensichtlich belanglosen Angaben und deren Behandlung bei der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung; die Aufnahme offensichtlich belangloser oder unnötiger Angaben in die Anmeldung begründet für sich genommen keinen Zurückweisungsgrund.1)
Regel 48 EPÜ → Unzulässige Angaben
Legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.
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