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Stand der Technik

Artikel 54 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird.

Artikel 54 (2) EPÜ

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

→ Öffentliche Zugänglichkeit
→ Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit
→ Fachzeitschriften
→ Neuartige Veröffentlichungsformen
→ Sonstige mit Printmedien vergleichbare Veröffentlichungen
→ Vorveröffentlichte Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments
→ Internet-Offenbarungen
→ Ausstellungsbescheinigung
→ Disclaimer
→ Vorbenutzung
→ Multimedia-Anführungen
→ Workshop-Präsentationsfolien

In der Rechtsprechung ist umstritten, wie weit der Begriff des Stands der Technik reicht. Eine Kammer vertrat die Auffassung, der Begriff „Stand der Technik“ sei im Einklang mit der französischen und deutschen Fassung als „Stand der Technologie“ zu verstehen, der den Stand der Technik im Handel und bei Geschäftsmethoden nicht einschließe; das Wort „alles“ in Artikel 54 (2) EPÜ sei dahin auszulegen, dass es sich auf Informationen beziehe, die für ein Gebiet der Technik relevant seien.1)

Eine spätere Kammer widersprach dieser Auslegung ausdrücklich: Der Wortlaut des Artikels 54 (2) EPÜ sei eindeutig und bedürfe keiner Auslegung; er enthalte keine Beschränkung, wonach ein nichttechnischer Vorgang wie das Unterzeichnen eines Vertrags in einem Notariat nicht zum Stand der Technik gehören könne. Hätte der Gesetzgeber die engere Bedeutung gewollt, hätte er einen anderen Begriff gewählt, etwa „alle technischen Informationen“; stattdessen enthalte Artikel 54 (2) EPÜ in allen drei Sprachfassungen ein uneingeschränktes „alles“ („alles“, „everything“, „tout“).2)

Ein Sammelwerk, das eine Sammlung voneinander unabhängiger Beiträge verschiedener Autoren zu einem gemeinsamen Thema enthält, ähnelt in seiner Struktur eher einem Konferenzband, so dass a priori jedes Kapitel einen eigenständigen Stand der Technik darstellt und die bloße Tatsache, dass alle Beiträge unter einer gemeinsamen ISBN in einem Buch veröffentlicht sind, nicht dazu führt, dass der gesamte Inhalt als ein einziges Stand-der-Technik-Dokument zu betrachten ist.3)

Nach Art. 54 Abs. 2 (ggf. iVm Art. 89 EPÜ) bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.4)

Ein vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung in den Verkehr gebrachtes Produkt darf nicht allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 EPÜ ausgenommen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur vom Fachmann vor diesem Datum nicht analysiert und reproduziert werden konnte.5)

Technische Informationen über ein derartiges Produkt, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden, gehören unabhängig davon zum Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 EPÜ, ob der Fachmann das Produkt und seine Zusammensetzung oder innere Struktur vor diesem Datum analysieren und reproduzieren konnte.6)

Alle analysierbaren Eigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts werden bereits dadurch öffentlich, dass sie aufgrund der physischen Zugänglichkeit des Produkts hätten analysiert werden können; konnte seine Zusammensetzung analysiert werden, gehört auch diese zum Stand der Technik, selbst wenn der Fachmann sie nicht eigenständig reproduzieren konnte.7)

Der Begriff des in den Verkehr gebrachten Produkts erfasst sowohl menschengemachte als auch natürlich vorkommende Materialien; für den Stand-der-Technik-Status nicht reproduzierbarer industriell hergestellter Produkte und nicht reproduzierbarer natürlicher Stoffe gelten dieselben Maßstäbe.8)

Im Rahmen der Rechtsprechung zu in den Verkehr gebrachten Produkten ist unter Reproduktion nicht das bloße erneute Beziehen des Produkts in der vom Markt angebotenen Form zu verstehen, sondern die Herstellung des Produkts auf einem anderen Weg als dem bloßen Erwerb vom Markt.9)

Weder die Auffassung, wonach ein nicht reproduzierbares in den Verkehr gebrachtes Produkt insgesamt nicht zum Stand der Technik gehört, noch die Variante, die allein seine Zusammensetzung aus dem Stand der Technik ausnimmt, lässt sich mit dem EPÜ vereinbaren, weil beide zu offensichtlich unhaltbaren Ergebnissen führen.10)

Wie sich Analysierbarkeit und Reproduzierbarkeit eines vorbenutzten Erzeugnisses im Einzelfall beurteilen und in welchen Fallgruppen die Beschwerdekammern sie bislang bejaht oder verneint haben, zeigt die hierzu ergangene Kammerrechtsprechung.

Der technische Beitrag einer beanspruchten Lehre zum Stand der Technik ist anhand des Wissens zu beurteilen, das der Fachperson am Anmelde- oder Prioritätstag zur Verfügung stand; Kenntnisse, die erst später zugänglich wurden – etwa neue Analysemethoden –, können nicht als Teil des Stands der Technik herangezogen werden, und Analyseergebnisse gehören nur insoweit zum Stand der Technik, als auch die zugrunde liegende Methodik zum allgemeinen Fachwissen oder zum vorveröffentlichten Stand der Technik zählt.11)

Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Stands der Technik einschließlich des allgemeinen Fachwissens. Es wird davon ausgegangen, dass der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt Zugang zum gesamten allgemein zugänglichen Stand der Technik hatte.12)

Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt 13).

b) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt 14). c) Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war. 15)

→ Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit

Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.16)

Entscheidend ist, dass der Fachperson ein unmittelbarer und eindeutiger Zugang zu einer technischen Information möglich war; ob im Einzelfall ein besonderer Anlass bestand, nach dieser Information zu suchen, ist für ihre Zugehörigkeit zum Stand der Technik unerheblich.17)

Präsentationsfolien, die in einem öffentlichen Workshop verwendet und den Teilnehmern als Ausdruck überlassen wurden, gehören zum Stand der Technik; ihr Offenbarungsgehalt ist unabhängig von etwaigen einschränkenden mündlichen Zusatzinformationen des Vortrags zu bestimmen.18)

Der Stand der Technik ist der Informationsgehalt, also die abstrakte technische Lehre, die als Rechtsfolge ihrer Zugänglichmachung der Öffentlichkeit nicht wieder aus dem öffentlichen Bereich verschwindet; dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Informationsträger, etwa eine Internetveröffentlichung oder eine offenkundige Vorbenutzung, später nicht mehr auffindbar ist und die nähere Ausgestaltung nur mit Beweismitteln zu rekonstruieren ist.19)

Ob und in welchem Umfang einzelne Eigenschaften eines bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Gegenstands zu einem späteren Zeitpunkt noch bewiesen werden können, betrifft allein die Beweiswürdigung und ändert nichts daran, dass der Gegenstand als solcher zum Stand der Technik gehört, sofern seine frühere öffentliche Zugänglichkeit feststeht.20)

Wird ein der Öffentlichkeit zugänglich gemachtes Produkt im Laufe der Zeit in seiner Ausgestaltung verändert, so bilden frühere und spätere Produktversionen jeweils eigenständige Offenbarungen des Stands der Technik; etwaige Schwierigkeiten betreffen nur die beweismäßige Abgrenzung der jeweiligen Versionen.21)

Unabhängig davon, auf welchem physischen Weg Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist in jedem Einzelfall eine Tatsachenfrage, was tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und wo die Grenze zwischen dem Offenbarten und dem Verborgenen zu ziehen ist; dabei ist zwischen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit zu unterscheiden: Informationen, die einer beanspruchten Erfindung entsprechen, können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (fehlende Neuheit), sie können der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen, aber naheliegend sein (neu, aber keine erfinderische Tätigkeit), oder weder zugänglich noch naheliegend sein (neu und erfinderisch); insbesondere kann Verborgenes dennoch naheliegend sein.22)

Der Maßstab für den Offenbarungsgehalt einer Veröffentlichung [→ Stand der Technik] ist das, was aufgrund des Wissens und Verständnisses des Fachmanns erwartet werden kann und darf.23)

Ein Gegenstand, der nicht dem Stand der Technik im Sinne des Art. 54 (2) EPÜ zuzurechnen ist — etwa vor dem Prioritätstag nicht veröffentlichtes firmeninternes Wissen —, ist für die Beurteilung der materiellen Patentierbarkeit (Neuheit und erfinderische Tätigkeit) unerheblich und darf ihr nicht zugrunde gelegt werden.24)

Der in der Beschreibung anzugebende bisherige Stand der Technik („background art„, Regel 42 (1) b) EPÜ) ist der Stand der Technik im Sinne des Art. 54 (2) EPÜ; von einem dem Anmelder bekannten, am Prioritätstag aber nicht öffentlich zugänglichen Stand der Technik auszugehen, ist mit dem EPÜ nicht vereinbar.25)

Die Angabe eines Anmelders oder Patentinhabers zum Stand der Technik kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ohne Weiteres als zutreffend akzeptiert werden. Nimmt der Patentinhaber eine solche Angabe zu einem Zeitpunkt zurück, der keine Verfahrensprobleme verursacht, kann auf sie nicht mehr Bezug genommen werden.26)

Ein in den Verkehr gebrachtes Erzeugnis offenbart als solches nichts, was über seine Zusammensetzung oder innere Struktur hinausgeht. Merkmale, die sich erst zeigen, wenn das Erzeugnis in Wechselwirkung mit gezielt gewählten äußeren Bedingungen gebracht wird, gehen über das Erzeugnis als solches hinaus und gelten nicht schon durch dessen Lieferung als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht — etwa die Bedruckbarkeit oder die Oberflächeneigenschaften eines Materials nach thermischer Behandlung.27)

Dass eine Rechtsvorschrift nur im Gebiet eines einzelnen Staats gilt, nimmt ihr nicht die Eigenschaft als Stand der Technik und auch nicht ihre Relevanz für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außerhalb dieses Staats: Ist die Vorschrift über ihren Geltungsbereich hinaus verfügbar und zugänglich, muss sie von jeder Entwicklerin und jedem Entwickler eines dafür bestimmten Erzeugnisses unabhängig von dessen eigener Staatsangehörigkeit oder eigenem Wohnsitz beachtet werden, sobald das Erzeugnis für den betreffenden Markt bestimmt ist; die territorial begrenzte Geltung der Vorschrift wirkt sich auf die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit außerhalb ihres Geltungsbereichs deshalb nicht aus.28)

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Neuheit
    Definiert die Neuheit als Voraussetzung für die Patentierbarkeit.

Artikel 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.

→ Analysierbarkeit und Reproduzierbarkeit vorbenutzter Erzeugnisse
Wendet den Analysierbarkeits- und Reproduzierbarkeitsmaßstab auf einzelne Fallgruppen der Kammerrechtsprechung an.

→ Offenkundige Vorbenutzung
Behandelt die Voraussetzungen der offenkundigen Vorbenutzung im Übrigen.

1)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 27. November 2003 – T 172/03 (Order management/RICOH), Leitsatz 1 und Gründe 9
2)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 24. Januar 2018 – T 2101/12 (Authentication binding document with signature/VASCO), Leitsatz sowie Gründe 6.4–6.6
3)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 13. Januar 2025 – T 1249/22, Gründe 14.2
4)
BGH, Urteil vom 4. September 2018 - X ZR 14/17 - Drahtloses Kommunikationsnetz
5)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Leitsatz 1
6)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Leitsatz 2
7)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 90 f.
8)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 26–30
9)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 37–38
10)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 67–72
11)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.03, Entscheidung vom 16. Oktober 2025 – T 1719/21
12)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 10. Oktober 2024 – UPC_CFI_363/2023
13)
BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. Januar 1980 - X ZB 4/79, BGHZ 76, 97 = GRUR 1980, 283, 285 - Terephthalsäure
14)
BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial, Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. März 1989, X ZR 30/87
15)
BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - X ZR 15/22, Organogelmaterial
16)
BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - X ZR 81/11 - Messelektronik für Coriolisdurchflussmesser; m.w.N.
17)
G 1/92, Stellungnahme, Gründe 2
18)
BGH, Urteil vom 29. Juli 2025 – X ZR 99/23 – Oberflächendefekte
19)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 85 f.; m.V.a. Rechtsprechung der Beschwerdekammern, 10. Aufl. 2022, I.C.3.2.2–3.2.4
20)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 83–87
21)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 88
22)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 2. Juli 2025 – G 0001/23, Rn. 95; m.V.a. EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung – G 2/88, Gründe 10; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung – G 6/88, Gründe 8
23)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21. Mai 2025 – UPC_CFI_230/2024
24)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.4.2, Entscheidung vom 10. September 2003 – T 1001/98; m.V.a. T 654/92
25)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.1, Entscheidung vom 3. Mai 1994 – T 654/92
26)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.05, Entscheidung vom 8. Dezember 2009 – T 413/08
27)
EPA, Große Beschwerdekammer, Stellungnahme vom 18. Dezember 1992 – G 1/92, ABl. 1993, 277; m.V.a. G 2/88, ABl. 1990, 93; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.3, Entscheidung vom 20. November 1996 – T 472/92 – Joint Venture/SEKISUI, Leitsatz II, ABl. 1998, 161
28)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.5.06, Entscheidung vom 6. Dezember 2013 – T 632/10, Gründe 6.2 f.
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