Artikel 54 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird.
Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
→ Öffentliche Zugänglichkeit
→ Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit
→ Fachzeitschriften
→ Neuartige Veröffentlichungsformen
→ Sonstige mit Printmedien vergleichbare Veröffentlichungen
→ Vorveröffentlichte Zusammenfassung eines japanischen Patentdokuments
→ Internet-Offenbarungen
→ Ausstellungsbescheinigung
→ Disclaimer
→ Vorbenutzung
→ Multimedia-Anführungen
→ Workshop-Präsentationsfolien
Ein Sammelwerk, das eine Sammlung voneinander unabhängiger Beiträge verschiedener Autoren zu einem gemeinsamen Thema enthält, ähnelt in seiner Struktur eher einem Konferenzband, so dass a priori jedes Kapitel einen eigenständigen Stand der Technik darstellt und die bloße Tatsache, dass alle Beiträge unter einer gemeinsamen ISBN in einem Buch veröffentlicht sind, nicht dazu führt, dass der gesamte Inhalt als ein einziges Stand-der-Technik-Dokument zu betrachten ist.1)
Nach Art. 54 Abs. 2 (ggf. iVm Art. 89 EPÜ) bildet den Stand der Technik, was vor dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Entgegenhaltung vor diesem Tag veröffentlicht, zum Stand der Technik gehört, ist damit der Kalendertag, an dem die Patentanmeldung oder Prioritätsanmeldung bei dem jeweiligen Patentamt eingereicht wurde. Unerheblich ist hingegen, zu welcher Stunde oder Minute die Einreichung an diesem Tag erfolgt ist. Sodann ist der Tag der Anmeldung oder Prioritätsanmeldung in Bezug zu dem Zeitpunkt zu setzen, an dem die Entgegenhaltung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.2)
Ein vor dem Anmeldetag einer europäischen Patentanmeldung in den Verkehr gebrachtes Produkt darf nicht allein deshalb vom Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 EPÜ ausgenommen werden, weil seine Zusammensetzung oder innere Struktur vom Fachmann vor diesem Datum nicht analysiert und reproduziert werden konnte.3)
Technische Informationen über ein derartiges Produkt, die der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich gemacht wurden, gehören unabhängig davon zum Stand der Technik im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 EPÜ, ob der Fachmann das Produkt und seine Zusammensetzung oder innere Struktur vor diesem Datum analysieren und reproduzieren konnte.4)
Alle analysierbaren Eigenschaften eines in den Verkehr gebrachten Produkts werden bereits dadurch öffentlich, dass sie aufgrund der physischen Zugänglichkeit des Produkts hätten analysiert werden können; konnte seine Zusammensetzung analysiert werden, gehört auch diese zum Stand der Technik, selbst wenn der Fachmann sie nicht eigenständig reproduzieren konnte.5)
Der technische Beitrag einer beanspruchten Lehre zum Stand der Technik ist anhand des Wissens zu beurteilen, das der Fachperson am Anmelde- oder Prioritätstag zur Verfügung stand; Kenntnisse, die erst später zugänglich wurden – etwa neue Analysemethoden –, können nicht als Teil des Stands der Technik herangezogen werden, und Analyseergebnisse gehören nur insoweit zum Stand der Technik, als auch die zugrunde liegende Methodik zum allgemeinen Fachwissen oder zum vorveröffentlichten Stand der Technik zählt.6)
Die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Stands der Technik einschließlich des allgemeinen Fachwissens. Es wird davon ausgegangen, dass der Fachmann zum maßgeblichen Zeitpunkt Zugang zum gesamten allgemein zugänglichen Stand der Technik hatte.7)
Die Ausrichtung auf ein bisher nicht bekanntes Ergebnis führt nicht zu einem neuen Verfahren, wenn sich das erstrebte Ergebnis bei der unveränderten Ausführung eines vorbeschriebenen Verfahrens von selbst einstellt 8).
b) Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn sich das angestrebte Ergebnis bei der Nacharbeitung des bekannten Verfahrens nur zufällig einstellt 9). c) Zufällig in diesem Sinne ist ein Ergebnis auch dann, wenn es sich nur unter bestimmten Rahmenbedingungen einstellt und deren Verwirklichung durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt war. 10)
→ Einfluss der unterschiedlichen Zeitzonen auf den Zeitpunkt der Öffentliche Zugänglichkeit
Für die öffentliche Zugänglichkeit von technischen Erkenntnissen oder Kenntnissen ist nicht der Nachweis erforderlich, dass ein bestimmter technischer Sachverhalt bestimmten fachkundigen Personen bekannt geworden ist. Es reicht aus, dass ein nicht begrenzter Personenkreis nach den gegebenen Umständen in der Lage war, die Kenntnis zu erlangen.11)
Präsentationsfolien, die in einem öffentlichen Workshop verwendet und den Teilnehmern als Ausdruck überlassen wurden, gehören zum Stand der Technik; ihr Offenbarungsgehalt ist unabhängig von etwaigen einschränkenden mündlichen Zusatzinformationen des Vortrags zu bestimmen.12)
Der Stand der Technik ist der Informationsgehalt, also die abstrakte technische Lehre, die als Rechtsfolge ihrer Zugänglichmachung der Öffentlichkeit nicht wieder aus dem öffentlichen Bereich verschwindet; dies gilt auch dann, wenn der ursprüngliche Informationsträger, etwa eine Internetveröffentlichung oder eine offenkundige Vorbenutzung, später nicht mehr auffindbar ist und die nähere Ausgestaltung nur mit Beweismitteln zu rekonstruieren ist.13)
Unabhängig davon, auf welchem physischen Weg Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, ist in jedem Einzelfall eine Tatsachenfrage, was tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und wo die Grenze zwischen dem Offenbarten und dem Verborgenen zu ziehen ist; dabei ist zwischen fehlender Neuheit und fehlender erfinderischer Tätigkeit zu unterscheiden: Informationen, die einer beanspruchten Erfindung entsprechen, können der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein (fehlende Neuheit), sie können der Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen, aber naheliegend sein (neu, aber keine erfinderische Tätigkeit), oder weder zugänglich noch naheliegend sein (neu und erfinderisch); insbesondere kann Verborgenes dennoch naheliegend sein.14)
Der Maßstab für den Offenbarungsgehalt einer Veröffentlichung [→ Stand der Technik] ist das, was aufgrund des Wissens und Verständnisses des Fachmanns erwartet werden kann und darf.15)
Artikel 54 EPÜ → Neuheit
Definiert die Anforderungen an die Neuheit einer Erfindung, damit sie patentierbar ist.
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