Artikel 54 (2) EPÜ [→ Stand der Technik] besagt, dass auch das zum Stand der Technik gehört, was vor dem Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung der Öffentlichkeit durch Benutzung zugänglich gemacht worden ist.
Eine Vorbenutzung ist offenkundig, wenn die nicht nur theoretische und nicht nur entfernt liegende Möglichkeit eröffnet ist, dass beliebige Dritte, und damit auch Fachkundige, zuverlässige und ausreichende Kenntnis von der Erfindung erlangen.1)
Die Möglichkeit einer Kenntnisnahme durch beliebige Dritte kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn ein Angebot auf die Herstellung eines erst noch zu entwickelnden Gegenstands gerichtet ist.2)
Wird von einem Einsprechenden beantragt, einen Zeugen zur behaupteten offenkundigen Vorbenutzung und zur Offenbarung eines bestimmten Merkmals durch diese Vorbenutzung zu vernehmen, so muss die zuständige Abteilung des EPA diesem Antrag grundsätzlich stattgeben, bevor sie entscheidet, dass die behauptete offenkundige Vorbenutzung weder bewiesen noch neuheitsschädlich sei, weil das betreffende Merkmal darin nicht offenbart sei.3)
Ein Gegenstand ist nicht neuheitsschädlich vorbenutzt, wenn er einem Dritten ausschließlich zu Testzwecken überlassen wurde und keine konkrete Möglichkeit bestand, dass Dritte außerhalb seines Unternehmens davon Kenntnis erlangten.4)
Die Beurteilung der „Offenkundigkeit“ richtet sich nach den objektiven Umständen des Angebots – insbesondere danach, ob der Angebotsempfänger zur Weitergabe berechtigt oder zu erwarten war.5)
Artikel 54 (2) EPÜ → Stand der Technik
Definiert, was den Stand der Technik bildet, der zur Bewertung der Neuheit herangezogen wird.
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