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verfahrensrecht:urteil

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Urteil

§ 304 ZPO → Grundurteil
§ 310 ZPO → Urteilsverkündung

§ 313 (1) ZPO → Bestandteile des Urteils
§ 313 (1) Nr. 1 ZPO → Informationen über die Parteien
§ 313 (1) Nr. 2 ZPO → Informationen über das Gericht
§ 313 (1) Nr. 3 ZPO → Informationen über den Zeitpunkt des Urteils
§ 313 (1) Nr. 4 ZPO → Urteilsformel
§ 313 (1) Nr. 5 ZPO → Tatbestand des Urteils
§ 313 (1) Nr. 6 ZPO → Entscheidungsgründe
§ 313 (2) ZPO → Inhalt des Tatbestands des Urteils
§ 313 (3) ZPO → Inhalt der Entscheidungsgründe

§ 314 ZPO → Beweiskraft des Tatbestandes
§ 315 ZPO → Unterschrift der Richter
§ 318 ZPO → Bindung des Gerichts
§ 321 (1) ZPO → Ergänzung des Urteils
§ 325 ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 725 ZPO → Vollstreckungsklausel

Urteilsinhalt
Urteilsformel
Gestaltungsurteil
Feststellungsurteil
Leistungsurteil
Urteilsgründe
Begründungspflicht
Bekanntmachung des Urteils
Verkündungsmängel
Urteilsberichtigung
Rechtskraft
Materielle Rechtskraft
Richterliche Rechtsfortbildung

Nach ihrer Rechtsfolge lassen sich Urteile als Gestaltungsurteile, Feststellungsurteile, oder Leistungsurteile differenzieren.

Das zivilrechtliche Verfahren wird durch Urteil beendet (§ 300 ff. ZPO).

Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen. Der Urteilsausspruch muss äußerlich in einer Art und Weise festgelegt werden, dass er auch nach Verkündung bestimmbar bleibt, weil andernfalls nach Rechtskraft der Entscheidung und insbesondere bei der Zwangsvollstreckung Unsicherheiten entstehen können. Zur Gewährleistung der Bestimmbarkeit ist daher grundsätzlich der Urteilsinhalt in einer einheitlichen Urkunde festzulegen. Ein Mangel in der Urteilsformel ist allerdings unschädlich, wenn deren Sinn anhand des Inhalts der zur Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen ist.1)

Unterscheidung von Urteilen nach ihrer Bedeutung für die Erledigung des Rechtsstreits

  • § 300 I 1 ZPO, Endurteil, beendet die Instanz und entscheidet über den Streitgegenstand (Normalfall).
  • § 301 ZPO, Teilurteil; bewirkt eine vertikale Teilung des Prozessstoffs. Es wird bei Anspruchshäufung angewandt, wenn der eine der Ansprüche bereits entscheidungsreif ist, der andere jedoch nicht. Beispielsweise Unterlassungsanspruch aber noch nicht Schadensersatzanspruch; Klage aber nicht Widerklage, oder umgekehrt. Das Teilurteil ist selbständig rechtsmittelfähig.
  • § 303 ZPO, Zwischenurteil, bewirkt eine horizontale Teilung des Prozessstoffs. Es wird bei Entscheidungen über prozessuale Vorfragen, wie beispielsweise die Ausländersicherheit nach § 110 I ZPO oder die Zulässigkeit nach § 280 I ZPO bzw. § 84 I S. 2 PatG angewandt. Da Zwischenurteil ist selbständig rechtsmittelfähig.
  • §§ 330 - 333 ZPO, Versäumnisurteil, Sanktion, wenn eine der Parteien nicht zur Verhandlung erscheint. Es werden drei Arten unterschieden.
  • § 330 ZPO, echtes Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Kläger.
  • § 331 ZPO, echtes Versäumnisurteil gegen den nicht erschienen Beklagten.
  • § 331a ZPO, unechtes Säumnisurteil gegen den Kläger; Klageabweisung trotz Antrag auf Säumnis gegen den Beklagten.
  • § 3044 ZPO, Grundurteil, ist ein Zwischenurteil, in dem über den Grund des prozessualen Anspruchs vorab entschieden wird. Es setzt voraus, dass Grund und Betrag des Anspruchs streitig sind und das Gericht den Anspruch dem Grunde nach bejaht. Der Erlass des Grundurteils steht im Ermessen des Gerichts. Es ist grundsätzlich wie ein Endurteil anfechtbar. I.d.R. enthält es keine Kostenentscheidung, diese ist dem Schlussurteil vorbehalten. (Beispiel: Verletzungsklage mit beziffertem Schadensersatzanspruch, Gericht ordnet Sachverständigengutachten über die Höhe des Schadens an; das dauert. Kläger will feststellen, dass Verletzung vorliegt → Zwischenurteil, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach besteht. Im Schlussurteil erfolgt Entscheidung über Schadensersatzanspruch. Ist dieser mit Null beziffert → Klageabweisung. Verfahrensbeendigung erfolgt durch das Schlussurteil im Verein mit dem Grundurteil.)

Aufbau des Urteils

Grundbestandteile des Endurteils:

  • § 310 I S. 1, ZPO, Verkündigungstermin
  • § 310 I S. 1 ZPO, Verkündung
  • § 317 II, ZPO, Ausfertigung

DPMA und BPatG

kein Versäumnisurteil möglich. Im Nichtigkeitsverfahren gilt statt einer Versäumnisregel die Beweisregel des § 82 II PatG, die jedoch eine Prüfung der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe durch den Senat nicht überflüssig macht.

Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erfolgt gemäß § 17 I GbrMG die Löschung per Gesetz, wenn sich der Gegner nicht innerhalb der Monatsfrist äußert.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20 - ÖKO-TEST III; m.V.a. BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 Rn. 21 f. = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II, mwN
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