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verfahrensrecht:unterschrift_der_richter

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Unterschrift der Richter

plaintext § 315 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Anforderungen an die Unterschrift der Richter bei Urteilen und die Verfahren, wenn ein Richter verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen. Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein anzugeben. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. So genügt zum Beispiel der Hinweis, der Richter sei krank, ebenso wie die Begründung, er sei aus dem Senat ausgeschieden, obwohl sich daraus nicht zwingend ergibt, dass er außerstande war, das Urteil zu unterzeichnen.1) Da die Feststellung der Verhinderung und des Verhinderungsgrundes im nicht nachprüfbaren pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden liegt, muss der Vermerk lediglich auf einen Umstand hinweisen, welcher einen Verhinderungsgrund darstellen kann.2). Eine Nachprüfung, ob eine Verhinderung tatsächlich vorlag, findet grundsätzlich nicht statt.3) Nur ausnahmsweise hat das Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war und ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift vorgelegen hat. Dies gilt zunächst in den Fällen, in denen im Verhinderungsvermerk der Verhinderungsgrund nicht angegeben ist. Fehlt die Angabe des Verhinderungsgrundes, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur, wenn tatsächlich ein Verhinderungsgrund vorliegt.4) Entsprechendes gilt, wenn geltend gemacht wird, dass der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht, und die die Willkür begründenden Umstände substantiiert und schlüssig dargelegt werden.5) Das Revisionsgericht hat auch dann im Wege des Freibeweises zu klären, ob der betreffende Richter tatsächlich verhindert war und ein Grund für die Ersetzung seiner Unterschrift vorgelegen hat, wenn bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Rechtsmittelführers aufgrund sonstiger Umstände des Einzelfalles davon auszugehen ist, dass der Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt worden ist.6) Der Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts ist kein Verhinderungsgrund.7) Scheidet ein Richter nach Verkündung des Urteils, an dem er im Nichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht i.S.v. § 309 ZPO mitgewirkt hat, aus dem Richterdienst aus, hier Wechsel zum Deutschen Patent- und Markenamt, so liegt eine Verhinderung aus rechtlichen Gründen nach § 99 Abs. 1 PatG i.V.m. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO vor.8) Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch einen Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Wird seine Unterschrift ersetzt und nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt, ist das Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen und aus diesem Grund im Revisionsverfahren aufzuheben.9)

§ 315 (1) ZPO → Unterschrift der entscheidenden Richter
Das Urteil wird von den entscheidenden Richtern unterschrieben, wobei Verhinderungen entsprechend vermerkt werden.

§ 315 (2) ZPO → Übermittlung des Urteils nach Verkündung
Ein in der mündlichen Verhandlung verkündetes Urteil ist innerhalb von drei Wochen vollständig an die Geschäftsstelle zu übermitteln.

§ 315 (3) ZPO → Vermerk der Urkundsbeamten
Der Urkundsbeamte vermerkt und unterschreibt das Datum der Urteilsverkündung oder -zustellung und dokumentiert dies bei elektronischen Akten gesondert.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a.; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Januar 1961 - II ZR 149/60, NJW 1961, 782
2)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. BGH, NJW 1961, 782; BGH, Urteil vom 11. April 1991 - IX ZR 207/90, BGHR ZPO § 315 Abs. 1 Satz 2 Verhinderungsvermerk 1 [Gründe])
3)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. BGH, Urteil vom 21. Mai 1980 - VIII ZR 196/79, NJW 1980, 1849, 1850; BGH, Beschluss vom 27. Mai 1992 - VIII ZB 9/92, juris Rn. 8; BFH, BFH/NV 2011, 415 Rn. 24
4)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. BGH, Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448/78, NJW 1979, 663; BGH, NJW 1980, 1849, 1850; BAG, NJW 2010, 2300
5)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82, BGHSt 31, 212, 214
6)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. BAG, NZA 2000, 54
7)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1982 - 1 StR 249/81, NStZ 1982, 476, 477 zur gleichlautenden Vorschrift des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO; BayObLG, BayObLGSt 1982, 133, 134; vgl. zu § 96 Abs. 2 Satz 1 PatG: BPatG, Beschluss vom 27. Februar 2014 - 4 Ni 38/11, juris Rn. 10; MünchKomm.ZPO/Musielak, 4. Aufl., § 315 Rn. 6; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 315 Rn. 6; Elzer in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, Stand: 1. Dezember 2015, § 315 Rn. 15; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl., § 315 Rn 7; Thole in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 315 Rn. 5
8)
BPatG Urteil v. 19. Juni 2015 - 4 Ni 4/14 (EP)
9)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2016 - I ZR 90/14 - Deltamethrin II
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