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verfahrensrecht:subjektive_rechtskraftwirkung

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Subjektive Rechtskraftwirkung

§ 325 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die subjektive Rechtskraftwirkung von Urteilen, insbesondere die Bindungswirkung für die Parteien und deren Rechtsnachfolger sowie die Auswirkungen auf dingliche Rechte.

§ 325 (1) ZPO → Subjektive Rechtskraftwirkung des Urteils
Das rechtskräftige Urteil entfaltet Wirkung für die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger und mittelbaren Besitzer.

§ 325 (2) ZPO → Rechtsfolgen bei Nichtberechtigten
Rechte, die von einem Nichtberechtigten abgeleitet werden, genießen entsprechenden Schutz nach bürgerlichem Recht.

§ 325 (3) ZPO → Rechtskraft bei Grundstücksveräußerung
Ein Urteil zu Reallasten wirkt gegen den Rechtsnachfolger des belasteten Grundstücks, auch ohne Kenntnis der Rechtshängigkeit.

§ 325 (4) ZPO → Schiffshypothek und subjektive Rechtskraft
Bei Urteilen zu Ansprüchen aus eingetragenen Schiffshypotheken findet Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.

siehe auch

verfahrensrecht/subjektive_rechtskraftwirkung.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1