Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
→ Begründungspflicht
→ Richterliche Rechtsfortbildung
Bei Divergenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist grundsätzlich die Urteilsformel maßgeblich, weil die Entscheidungsgründe ihrer Auslegung, nicht aber ihrer Änderung dienen.1)
Der Inhalt eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein für die Bestimmung des Inhalts nicht aus, sind zu ihrer Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen.2)
Art. 103 Abs. 1 GG → Anspruch auf rechtliches Gehör
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht zu einer ausdrücklichen Befassung mit jedem einzelnen Vorbringen in den Entscheidungsgründen, insbesondere nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen.3)
→ Urteil
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