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urheberrecht:bildnisse
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Bildnisse

§ 60 des UrhG regelt die Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen durch bestimmte Personen.

§ 60 Abs. 1 UrhG → Zulässige Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen
Erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung von Bildnissen durch bestimmte Personen.

§ 60 Abs. 2 UrhG → Definition von Angehörigen
Definiert Angehörige im Sinne des Absatzes 1.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 3 → Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen
Regelt weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen, einschließlich Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, Benutzung von Datenbankwerken, Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben und Werbung für Ausstellungen.

urheberrecht/bildnisse.txt · Zuletzt geändert: von migration

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