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urheberrecht:bildnisse

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Bildnisse

§ 60 (1) UrhG

Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

Der Regelung des § 60 Abs. 1 UrhG lässt sich nicht entnehmen, dass sie eine gegenüber § 53 Abs. 1 UrhG vorrangige Sonderregelung für die Vervielfältigung von Bildnissen darstellt, die Werke der bildenden Künste sind. Beide Schrankenregelungen sind daher nebeneinander anwendbar.1)

§ 60 (2) UrhG

Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 19. März 2014 - I ZR 35/13 - Porträtkunst; m.V.a. Vogel in Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 4. Aufl., § 60 UrhG Rn. 8; A. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 60 UrhG Rn. 3; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 60 UrhG Rn. 2
urheberrecht/bildnisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1