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Bindung des Gerichts

§ 318 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht an die Entscheidungen, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten sind, gebunden ist.

§ 318 ZPO Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Nach § 318 ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift, die im Schiedsverfahren entsprechend anwendbar ist1), erstreckt sich nur auf die Entscheidung selbst, nicht aber auf Elemente des Schiedsspruchs wie tatsächliche und rechtliche Vorfragen.2)

Der Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung versagt worden ist, unterliegt der Rechtsbeschwerde und ist in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend; befasst sich das Berufungsgericht im Rahmen einer Gegenvorstellung erneut mit denselben Wiedereinsetzungsgründen, ist dies rechtsfehlerhaft.3)

An wirksam gewordene Beschlüsse sind DPMA bzw. BPatG grundsätzlich gebunden. Die Innenbindung verhindert die Aufhebung oder Änderung einer wirksam gewordenen Entscheidung. Die Innenbindung gilt auch für alle Endentscheidungen, insbesondere auch für Zwischenbeschlüsse.

Die Innenbindung ergibt sich für das BPatG aus § 318 ZPO und für das DPMA durch Umkehrschluss aus der Abhilfemöglichkeit des § 73 IV PatG.

In Durchbrechung der Bindungswirkung ist eine Änderungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen

  • für Beschlüsse des DPMA nach zulässiger Beschwerde durch die Abhilfemöglichkeit (§ 73 IV und V PatG);
  • für offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler (§ 95 PatG (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
  • für Tatbestandsberichtigungen auf Antrag (§ 96 PatG (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
  • für Ergänzungen auf Antrag (§ 321 ZPO (BPatG) und entsprechende Anwendung für Beschlüsse des DPMA);
  • im speziellen Fall der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand (§ 123 PatG)

siehe auch

Übergeordnete Seite

§ 310 ff ZPO → Urteil
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Titel 11: Urteile

1)
vgl. OLG Frankfurt am Main, SchiedsVZ 2007, 278, 279 [juris Rn. 39]; Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 318 Rn. 5; BeckOK.ZPO/Elzer, 36. Edition [Stand 1. März 2020], § 318 Rn. 4; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - III ZB 35/06, WM 2007, 1050 Rn. 5
2)
BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZB 108/19 ; m.V.a. Althammer in Stein/Jonas aaO § 318 Rn. 20 mwN
3)
BGH, Beschluss vom 17. November 2022 – V ZB 38/22, Rn. 10; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - V ZB 26/22 mwN
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