Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 318 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht an die Entscheidungen, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten sind, gebunden ist.
Nach § 318 ist das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden. Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift, die im Schiedsverfahren entsprechend anwendbar ist1), erstreckt sich nur auf die Entscheidung selbst, nicht aber auf Elemente des Schiedsspruchs wie tatsächliche und rechtliche Vorfragen.2)
Der Beschluss, mit dem die Wiedereinsetzung versagt worden ist, unterliegt der Rechtsbeschwerde und ist in entsprechender Anwendung von § 318 ZPO unabänderlich und damit grundsätzlich bindend; befasst sich das Berufungsgericht im Rahmen einer Gegenvorstellung erneut mit denselben Wiedereinsetzungsgründen, ist dies rechtsfehlerhaft.3)
An wirksam gewordene Beschlüsse sind DPMA bzw. BPatG grundsätzlich gebunden. Die Innenbindung verhindert die Aufhebung oder Änderung einer wirksam gewordenen Entscheidung. Die Innenbindung gilt auch für alle Endentscheidungen, insbesondere auch für Zwischenbeschlüsse.
Die Innenbindung ergibt sich für das BPatG aus § 318 ZPO und für das DPMA durch Umkehrschluss aus der Abhilfemöglichkeit des § 73 IV PatG.
In Durchbrechung der Bindungswirkung ist eine Änderungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen
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§ 310 ff ZPO → Urteil
ZPO, Buch 2, Abschnitt 1, Titel 11 → Titel 11: Urteile
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