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Die Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
→ Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
→ Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 732 (1) ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§§ 704 - 945b ZPO → Zwangsvollstreckung
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