Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

PatForce

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:vollstreckungsklausel

finanzcheck24.de

Vollstreckungsklausel

§ 725 ZPO

Die Vollstreckungsklausel: „Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“ ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 732 (1) ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

siehe auch

§§ 704 - 945b ZPO → Zwangsvollstreckung

verfahrensrecht/vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1