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verfahrensrecht:erinnerung_gegen_erteilung_der_vollstreckungsklausel

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Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel

§ 732 (1) ZPO

Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 732 (2) ZPO

Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

Nach § 732 Abs. 2 ZPO kann das Gericht vor der Entscheidung gemäß § 732 Abs. 1 Satz 1 ZPO über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, eine einstweilige Anordnung erlassen und insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 732 Abs. 2 ZPO entsprechen denen des § 707 ZPO.1)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - I ZR 98/21; m.V.a. Kaiser, NJW 2014, 364, 365; BeckOK.ZPO/Ulrici, 45. Edition [Stand 1. Juli 2022], § 732 Rn. 21
verfahrensrecht/erinnerung_gegen_erteilung_der_vollstreckungsklausel.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1