§ 732 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Einwendungen des Schuldners gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und das Verfahren, das hierbei zu beachten ist.
§ 732 (1) ZPO → Einwendungen gegen Vollstreckungsklausel
Das Gericht entscheidet durch Beschluss über Einwendungen des Schuldners zur Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel.
§ 732 (2) ZPO → Einstweilige Anordnung zur Vollstreckung
Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Einstellung oder Fortsetzung der Zwangsvollstreckung mit Sicherheitsleistung erlassen.
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