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urheberrecht:pastiches
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Pastiches

§ 51a UrhG → Karikatur, Parodie und Pastiche

Nach § 51a Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches zulässig. Die Vorschriften des § 83 und § 85 Abs. 4 UrhG ordnen die entsprechende Anwendung von Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes, in dem sich § 51a UrhG befindet, auf die Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers sowie des Tonträgerherstellers an.1)

Bis zum Inkrafttreten des § 51a UrhG am 7. Juni 2021 galt für die Rechtslage in Deutschland Folgendes: Der deutsche Gesetzgeber hatte von der Möglichkeit, eine eigenständige Schrankenregelung für die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Pastiches vorzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Auch die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG [→ Freie Benutzung] in ihrer Auslegung durch die deutsche Rechtsprechung bildete der Sache nach keine Schrankenregelung für die im Streitfall in Rede stehende Nutzung. Der deutsche Gesetzgeber konnte bei der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG ins innerstaatliche Recht mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Parodien und Karikaturen als freie Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein können, von der Schaffung einer ausdrücklichen Schrankenregelung absehen. Eine entsprechende Rechtsprechung zu Pastiches gab und gibt es nicht. Es ist grundsätzlich allein Sache des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, darüber zu entscheiden, ob von der Möglichkeit der Umsetzung einer Schrankenregelung ins innerstaatliche Recht Gebrauch gemacht werden soll.

Zum Sinn des Begriffs „Pastiche“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Bandbreite der Bedeutung des Begriffs „Pastiche“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch vieler Mitgliedstaaten dürfte von der Stilimitation bis zu rekombinierenden Arrangements oder Neukompositionen aus bereits vorhandenem Material fremder Herkunft reichen. Dabei ist allen Bedeutungen, so verschieden sie im Detail auch sind, wohl der referenzielle Charakter in Bezug auf etwas bereits Bestehendes gemeinsam.2)

Im französischen Recht besteht seit 1957 die urheberrechtliche Schranke für Parodie, Pastiche und Karikatur gemäß Art. L 122-5 No. 4 Code de la Propriété Intellectuelle, die eine humoristische Absicht des Künstlers sowie die Entlehnung charakteristischer Merkmale des Ausgangswerks voraussetzt.3)

Der Umstand, dass der Pastiche zusammen mit der Parodie und der Karikatur in einer Schrankenbestimmung geregelt worden ist, könnte dafür sprechen, dass Pastiche, Parodie und Karikatur in wesentlichen Merkmalen übereinstimmen.4)

Ein wesentliches Merkmal des Pastiche dürfte wohl jedenfalls darin zu sehen sein, dass er - ebenso wie Parodie und Karikatur - an ein bestehendes Werk erinnert, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufweist. Ob es darüber hinaus - wie die Revision meint - ein wesentliches Merkmal des Pastiche ist, ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen, erscheint dagegen fraglich. Desgleichen ist zweifelhaft, ob die Nachahmung eines Stils eines urheberrechtlichen Schutzgegenstands oder die Bezugnahme in Form einer Hommage ein wesentliches Merkmal eines Pastiche ist.5)

Das Pastiche kann zwar ebenso wie die Parodie und die Karikatur einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darstellen, jedoch kann nicht verlangt werden, dass dies zwangsläufig der Fall sein muss. Der künstlerische oder kreative Dialog mit dem Werk kann verschiedene Formen annehmen, darunter die einer Imitation des Stils dieser Werke, einer Hommage an sie oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit ihnen.6)

Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ist zwar, da er eine Ausnahme zu den in den Art. 2 und 3 der Richtlinie vorgesehenen Rechten enthält, eng auszulegen7). Die Auslegung des Begriffs des Pastiche muss es aber erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten8). Deshalb führt der Umstand, dass Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG eine Ausnahme darstellt, nicht zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung, die - wie möglicherweise die Einschränkung auf einen Ausdruck von Humor oder Verspottung, Nachahmung des Stils oder Hommage - weder aus dem Sinn des Begriffs „Pastiche“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch noch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervorgeht9).10)

Angesichts des mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG verfolgten Ziels und der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen selbst Rechte zugunsten der Nutzer von Schutzgegenständen umfassen, die die Achtung der Grundfreiheiten gewährleisten sollen, ist der Begriff des Pastiche nicht eng auszulegen, sondern im vollen Einklang mit diesem Ziel und diesen Freiheiten.11)

Das Ziel der Ausnahme für „Pastiches“ könnte es nahelegen, in dieser Schrankenregelung einen Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling zu sehen, der keine weiteren einschränkenden Tatbestandsmerkmale erfordert.12)

Die Ausnahme für Pastiches ist kein Auffangtatbestand. Weder der Kontext von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG noch allgemeiner der von Art. 5 dieser Richtlinie bietet einen Anhaltspunkt dafür, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahme für Pastiches als Auffangbegriff für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials gedacht hätte.13)

Die Ausnahme des „Pastiche“ könnte möglicherweise eingreifen, wenn eine künstlerische Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erfolgt. Die Pastiche-Schranke könnte als allgemeine Schranke für die Kunstfreiheit zu verstehen sein, die deshalb notwendig ist, weil der Kunstfreiheit allein durch die immanente Begrenzung des Schutzbereichs der Verwertungsrechte auf eine Nutzung der Werke und Leistungen in wiedererkennbarer Form14) und die übrigen Schrankenregelungen wie insbesondere Parodie, Karikatur und Zitat nicht in allen Fällen der gebotene Raum gegeben werden kann.15)

Dem deutschen Gesetzgeber schwebte bei der Einführung der neuen Schranke des § 51a UrhG ein weiter Begriff des Pastiche vor, der vorbehaltlich des angemessenen Ausgleichs von Rechten und Interessen der Urheber und der Nutzer insbesondere Praktiken wie Remix, Meme, GIF, Mashup, Fan Art, Fan Fiction oder Sampling umfassen soll, weil zitierende, imitierende und anlehnende Kulturtechniken ein prägendes Element der Intertextualität und des zeitgemäßen kulturellen Schaffens und der Kommunikation im „Social Web“ seien.16)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:17)

1. Ist die Schrankenregelung der Nutzung zum Zwecke von Pastiches im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG ein Auffangtatbestand jedenfalls für eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder sonstigen Bezugsgegenstand einschließlich des Sampling? Gelten für den Begriff des Pastiche einschränkende Kriterien wie das Erfordernis von Humor, Stilnachahmung oder Hommage?

2. Erfordert die Nutzung „zum Zwecke“ eines Pastiche im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG die Feststellung einer Absicht des Nutzers, einen urheberrechtlichen Schutzgegenstand zum Zwecke eines Pastiche zu nutzen oder genügt die Erkennbarkeit des Charakters als Pastiche für denjenigen, dem der in Bezug genommene urheberrechtliche Schutzgegenstand bekannt ist und der das für die Wahrnehmung des Pastiche erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt?

Auf die erste Vorlagefrage ist die Ausnahme für Pastiches kein Auffangtatbestand [→ Nutzung für Karikaturen, Parodien oder Pastiches].18)

Auf die zweite Vorlagefrage genügt es für eine Nutzung zum Zwecke von Pastiches, dass der Charakter als Pastiche für denjenigen erkennbar ist, dem das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Einer Feststellung der Absicht des Nutzers bedarf es nicht, da diese Frage zur Gewährleistung der Rechtssicherheit anhand objektiver Kriterien zu prüfen ist.19)

Eine Anwendung des § 51a UrhG setzt eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem vorbestehenden Werk oder Bezugsgegenstand voraus; eine solche ist bei generativen Sprachmodellen mangels eigener künstlerischer Auseinandersetzung nicht gegeben.20)

siehe auch

1) , 4) , 5) , 10) , 12) , 15)
BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V
2)
BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V; m.V.a. Ortland, ZGE 2022, 3, 31; Pötzlberger, GRUR 2018, 675, 676 ff.; Stieper, AfP 2015, 301, 304 ff.; ders., GRUR 2020, 699, 702
3)
BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V; m.V.a. Döhl, UFITA 83 [2019], S. 19, 30; Lucas-Schloetter, UFITA 83 [2019], S. 99, 101
6)
EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23, Rn. 42 und 53
7)
EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 22] - Deckmyn und Vrijheidsfonds
8)
zur Parodie EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 23] - Deckmyn und Vrijheidsfonds
9)
zur Parodie vgl. EuGH, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 24] - Deckmyn und Vrijheidsfonds
11)
EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23, Rn. 48; m.V.a. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-469/17, Rn. 69 bis 71 – Funke Medien NRW; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-516/17, Rn. 53 bis 55 – Spiegel Online
13)
EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23, Rn. 43, 44 und 58
14)
vgl. EuGH, GRUR 2019, 929 [juris Rn. 31] - Pelham u.a.
16)
BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22 - Metall auf Metall V; m.V.a. auf die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes, BT-Drucks. 19/27426, S. 91 f.
17)
BGH, Beschluss vom 14. September 2023 - I ZR 74/22
18)
BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall VI; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 – Pelham, Tenor 1 und Rn. 58, GRUR 2026, 641 = WRP 2026, 728
19)
BGH, I. Zivilsenat, Urteil vom 3. September 2026 – I ZR 74/22 – Metall auf Metall VI; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. April 2026 – C-590/23 – Pelham, Tenor 2 und Rn. 61 f., GRUR 2026, 641 = WRP 2026, 728
20)
LG München I, Endurteil vom 11. November 2025 – 42 O 14139/24, Rn. 287
urheberrecht/pastiches.txt · Zuletzt geändert: von mfreund

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