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Nichtigkeit

§ 33 des DesignG regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, die Feststellung bzw. Erklärung der Nichtigkeit sowie deren Rechtsfolgen.

§ 33 (1) DesignG → Nichtigkeitsgründe Absatz 1
Nichtigkeit bei fehlender Designqualität, fehlender Neuheit/Eigenart oder Ausschluss nach § 3.

§ 33 (2) DesignG → Nichtigkeit wegen älterer Rechte Absatz 2
Nichtigkeitserklärung bei Kollision mit älteren Rechten: Urheberrecht, eingetragenes Design, Zeichenrecht.

§ 33 (3) DesignG → Feststellung und Erklärung der Nichtigkeit Absatz 3
Nichtigkeit wird durch DPMA-Beschluss oder Urteil aufgrund Widerklage festgestellt oder erklärt.

§ 33 (4) DesignG → Rückwirkung der Nichtigkeit Absatz 4
Rechtsfolge: ex-tunc-Wirkung der Nichtigkeit.

§ 33 (5) DesignG → Nichtigkeit nach Schutzende oder Verzicht Absatz 5
Feststellung/Erklärung auch nach Schutzende oder Verzicht möglich.

§ 33 (6) DesignG → Einwilligung in die Löschung Absatz 6
Inhaber kann in Fällen nach Abs. 1 und 2 in die Löschung einwilligen; Schutzwirkungen entfallen ex tunc.

Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 DesignG ist ein eingetragenes Design nichtig, wenn die Erscheinungsform des Erzeugnisses kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 DesignG ist.

Ein Design ist nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform eines „Erzeugnisses“ im Sinne von § 1 Nr. 1 DesignG, das heißt eines industriellen oder handwerklichen Gegenstands (§ 1 Nr. 2 DesignG), wiedergegeben wird, sondern beispielsweise ein Naturprodukt.1)

Ein Design ist ferner nichtig, wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt.2)

Enthält eine Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs, kann fraglich sein, ob die Anmeldung die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt. In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand [§ 37 (1) DesignG → Gegenstand des Schutzes] durch Auslegung [→ Auslegung der Darstellungen des Musters] zu ermitteln.3)

Nach § 33 Abs. 5 DesignG kann die Nichtigkeit eines eingetragenen Designs auch nach einem – nur für die Zukunft wirkenden, damit Ansprüche für die Vergangenheit unberührt lassenden - Verzicht festgestellt oder erklärt werden mit der Folge, dass die Schutzwirkungen der Eintragung des angegriffenen Designs ab Unanfechtbarkeit des Beschlusses, als von Anfang an nicht eingetreten gelten (§ 33 Abs. 4 DesignG).4)

Da das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten, nicht schutzfähigen Designs jedoch nur solange besteht, als das Recht noch wirksam und in Kraft ist, bedarf es eines Feststellungs- bzw. Rechtschutzinteresses der Antragstellerin entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO.5)

Die Frage, ob ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin vorliegt, darf jedoch nicht nach allzu strengen Maßstäben beurteilt werden. Hinreichender Anlass, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, besteht danach schon dann, wenn der Antragsteller Anlass zu der Besorgnis hat, er könne auch nach Ablauf der Schutzdauer noch Ansprüchen wegen zurückliegender Handlungen ausgesetzt sein. Ein Rechtsschutzinteresse darf in solchen Fällen nur dann verneint werden, wenn eine solche Inanspruchnahme ernstlich nicht mehr in Betracht kommt.6)

siehe auch

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

1)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Sporthelm; m.V.a. Eichmann/v. Falckenstein/Kühne, DesignG, 5. Aufl., § 18 Rn. 2
2)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Sporthelm
3)
BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18 - Sporthelm; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 Rn. 30 = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe
4)
BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18
5)
BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18; m.V.a. vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, Designgesetz, 6. Aufl., § 33 Rdnr. 34
6)
BPatG, Beschl. v. 7. April 2022 - 30 W (pat) 802/18; m.V.a. vgl. BGH v. 13.7.2020 – X ZR 90/18, GRUR-RS 2020, 20329 – „Signalübertragungssystem“ betreffend das Rechtsschutzinteresse des Nichtigkeitsklägers in einer Patentnichtigkeitsklage nach Erlöschen des Streitpatents
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