§ 37 des DesignG legt fest, welche Merkmale die Schutzgegenstand eines eingetragenen Designs sind und wie sich dieser bei aufgeschobener Bekanntmachung bestimmt.
§ 37 (1) DesignG → Schutzgegenstand nach Wiedergabe in der Anmeldung
Begründet den Schutz für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform.
§ 37 (2) DesignG → Schutzgegenstand bei Aufschiebung der Bekanntmachung
Bestimmt bei Aufschiebung der Bekanntmachung den Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe, wenn ein flächenmäßiger Designabschnitt enthalten war.
§ 7 (1) DesignV → Wiedergabe des Designs
§ 11 (2) S. 1 Nr. 3 DesignG → Wiedergabe des Designs
38 (2) DesignG → Schutzumfang
→ Auslegung der Darstellungen des Musters
→ Auslegung eines Designs in schwarz-weißer graphischer Darstellun
→ Hinterlegung eines Designs als Schwarz-Weiß-Fotografie
→ Teilschutz
Der Anmelder hat es in der Hand, durch die Wahl der Wiedergabemittel den Umfang des Schutzes des Designs zu bestimmen. So führen abstrahierende Wiedergabemittel zu einem breiteren Schutz.1)
Wird eine Strichzeichnung hinterlegt, wird hierdurch ein Gegenstand mit bestimmten Konturen geschützt. In diesem Fall wird von den Farben des Gegenstands abstrahiert.2)
Ein weiteres, zu einem breiteren Schutz führendes Abstrahierungsmittel ist die Anmeldung einer Grundform ohne marktübliche Applikationen.3)
Einen vergleichbaren Effekt kann die Wahl einer Schwarz-Weiß-Fotografie statt einer Fotografie mit konkreten Farben haben.4) Der Schutzumfang ist dann allerdings enger als bei der Wiedergabe einer Strichzeichnung, weil SchwarzWeiß-Fotografien Grautöne mit unterschiedlicher Abstufung aufweisen. Schutzgegenstand ist bei diesen Eintragungen eine den Grauwerten entsprechende abgestufte Tönung, nicht jedoch eine Kombination beliebiger Farben.5)
Ein Design ist nichtig [§ 33 (1) DesignG → Nichtigkeit], wenn in der Anmeldung nicht die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergegeben wird, weil sich dann der Gegenstand des Designschutzes nicht bestimmen lässt.6)
Enthält eine Einzelanmeldung eines eingetragenen Designs mehrere Darstellungen des Designs, kann fraglich sein, ob die Anmeldung die Erscheinungsform „eines“ Erzeugnisses wiedergibt. In derartigen Fällen ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln [→ Auslegung der Darstellungen des Musters].7)
Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 DesignV vorgesehene Möglichkeit, pro Design bis zu zehn Darstellungen mit unterschiedlichen Ansichten vorzulegen, dient dem Zweck, den Gegenstand des Schutzes durch Wiedergabe des Designs aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu verdeutlichen; sie dient dagegen nicht dem Zweck, unterschiedliche Ausführungsformen eines Erzeugnisses in einer Einzelanmeldung zusammenzufassen. Für die Zusammenfassung unterschiedlicher Ausführungsformen eines Erzeugnisses bietet vielmehr § 12 Abs. 1 Satz 1 DesignG die Möglichkeit einer Sammelanmeldung mehrerer Designs. Mit einer solchen Sammelanmeldung können - bei gegenüber einer Vielzahl von Einzelanmeldungen deutlichen Gebührenvorteilen - gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 DesignG bis zu 100 Designs auf einmal angemeldet werden.8)
Der Geschmacksmusterschutz knüpft an die immaterielle plastische oder flächige Form an. Diese muss geeignet sein, als Vorbild für die Fertigung körperlicher Erzeugnisse zu dienen. Auf die technische Umsetzung (bewegliche Spirale um einen umliegenden Körper oder Gehäuse mit fester Spirale aus einem Stück) kommt es nicht an, soweit durch sie kein neuer Gesamteindruck erzielt wird.9)
Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG wird Schutz nur für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die Anmeldung eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Das Muster muss in der Anmeldung hinreichend konkretisiert sein, um zu vermeiden, dass eine unzureichende Wiedergabe zur Schutzbeanspruchung ausgenutzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1961 - I ZR 44/59, GRUR 1962, 144, 146 - Buntstreifensatin, insoweit in BGHZ 35, 341 nicht abgedruckt).
§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 DesignG → Wiedergabe des Musters
Der Schutz des Musters richtet sich danach, welche konkrete Form die Abbildung erkennbar macht, wobei es nach § 2 Abs. 3 Satz 1 GeschmMG auf das Anschauungsvermögen eines informierten Benutzers ankommt.10)
DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.
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