§ 11 des DesignG regelt die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register, die erforderlichen und optionalen Angaben, Einreichungswege sowie die Rücknahme der Anmeldung.
§ 11 (1) DesignG → Einreichung der Anmeldung beim DPMA und über Patentinformationszentren
Bestimmt den Ort der Einreichung beim DPMA und die Möglichkeit der Einreichung über bestimmte Patentinformationszentren.
§ 11 (2) DesignG → Zwingende Anmeldebestandteile und Wiedergabe des Designs
Legt die zwingenden Anmeldebestandteile fest und erlaubt bei Aufschiebungsantrag die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt zu ersetzen.
§ 11 (3) DesignG → Angabe der Erzeugnisse
Verlangt die Angabe der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
§ 11 (4) DesignG → Weitere Anmeldungserfordernisse nach Rechtsverordnung
Verweist auf weitere Anmeldungserfordernisse, die durch Rechtsverordnung nach § 26 bestimmt werden.
§ 11 (5) DesignG → Optionale Anmeldeangaben
Erlaubt zusätzliche Angaben wie Beschreibung, Aufschiebungsantrag, Warenklassifizierung, Entwerfer- und Vertreterangabe.
§ 11 (6) DesignG → Kein Einfluss der Erzeugnisangaben auf den Schutzumfang
Stellt klar, dass bestimmte Angaben keinen Einfluss auf den Schutzumfang haben.
§ 11 (7) DesignG → Rücknahme der Anmeldung
Erlaubt dem Anmelder die jederzeitige Rücknahme der Anmeldung.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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