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Urheber ist der Schöpfer des Werkes.
§ 8 UrhG → Miturheber
§ 9 UrhG → Urheber verbundener Werke
§ 10 UrhG → Vermutung der Urheberschaft
→ Werkschöpfung
→ Persönliche geistige Schöpfung
→ Vereinigungen von Urhebern
Gemäß § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes.
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes [§ 1 (1) UrhG → Urheberschutz].
Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG [→ Persönliche geistige Schöpfung] geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat.1)
Ein inländisches Urheberrecht kann auch durch eine Werkschöpfung im Ausland begründet werden.2)
§ 2 Abs. 2 UrhG → Persönliche geistige Schöpfung
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