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urheberrecht:werk

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Werk

Der urheberrechtliche Werkbegriff wird in § 2 (1) UrhG [→ Geschützte Werke] definiert. Danach zählen zu den geschützten Werken insbesondere Sprachwerke, Werke der Musik, Werke der bildenden Kunst, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Filmwerke. Zentrale Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist jedoch gemäß § 2 Abs. 2 UrhG, dass es sich um eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers handelt.

Ein Werk im urheberrechtlichen Sinne ist damit eine Schöpfung, die das Ergebnis eines kreativen Prozesses ist, in dem der Urheber seine persönliche geistige Leistung zum Ausdruck bringt.1)

Der Werkbegriff umfasst sowohl die formale Gestaltung als auch den ästhetischen Gehalt und die Originalität der Schöpfung.2)

Im unionsrechtlichen Kontext handelt es sich beim Werkbegriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss ein Werk zwei Voraussetzungen erfüllen: Zum einen muss es sich um eine eigene geistige Schöpfung handeln, die die freie kreative Entscheidung des Urhebers widerspiegelt. Zum anderen muss es sich um einen Gegenstand handeln, der mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar ist.3)

Auch der Bundesgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass die urheberrechtliche Werkqualität eine Gestaltung individueller Prägung voraussetzt, die über das bloße handwerkliche Können hinausgeht [→ künstlerische Leistung] und die Persönlichkeit des Schöpfers sichtbar macht.4)

Dabei gilt nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung kein abgestuftes Schutzkonzept mehr für Werke der angewandten Kunst.5) Für sie gelten die gleichen Maßstäbe wie für Werke der zweckfreien Kunst. Auch bei Gebrauchsgegenständen kommt es also darauf an, ob der bestehende gestalterische Freiraum in künstlerischer Weise ausgenutzt wurde.6)

Nicht jede Formgebung erreicht jedoch die Schwelle zur Werkqualität. Ein Werk im urheberrechtlichen Sinne liegt insbesondere nicht vor, wenn die Gestaltung durch rein technische Erfordernisse oder funktionale Zwänge determiniert ist.7) Der Umstand, dass eine Gestaltung ästhetisch ansprechend oder erfolgreich im Markt ist, begründet für sich genommen ebenfalls keinen Urheberrechtsschutz.8)

Ob eine Gestaltung tatsächlich die Werkqualität erreicht, ist regelmäßig eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Das Berufungsgericht hat dabei alle Gestaltungselemente, die Gesamtanmutung sowie den bestehenden Formenschatz zu berücksichtigen und seine Bewertung nachvollziehbar zu begründen.9)

Ein Werk gilt als veröffentlicht [§ 6 UrhG → Veröffentlichte und erschienene Werke], wenn es mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sei es durch Druck, Aufführung, Ausstellung oder eine andere Form der Verbreitung. Ein Werk ist erschienen, wenn es in körperlicher Form in einer ausreichenden Anzahl von Exemplaren der Öffentlichkeit angeboten wurde, zum Beispiel durch Buchveröffentlichungen. Diese Unterscheidung ist wichtig für bestimmte urheberrechtliche Regelungen, wie etwa den Schutzumfang oder das Urheberpersönlichkeitsrecht.

Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines geschützten Werkes [§ 3 UrhG → Bearbeitungen ] können selbst als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Das bedeutet, dass eine Bearbeitung, die eigene schöpferische Leistungen einbringt, ebenfalls urheberrechtlich geschützt ist.

Ein Sammelwerk entsteht, wenn mehrere Werke oder Teile von Werken, die individuell schutzfähig sind, zu einem neuen Ganzen zusammengestellt werden. Dies gilt beispielsweise für Anthologien oder Enzyklopädien. Datenbankwerke sind Sammlungen von Daten, die systematisch oder methodisch geordnet sind und deren Auswahl oder Anordnung eine eigene geistige Leistung darstellt. In beiden Fällen schützt das Urheberrecht die schöpferische Auswahl oder Anordnung der Werke oder Daten, nicht jedoch zwingend die Inhalte an sich [§ 4 UrhG → Sammelwerke und Datenbankwerke].

Amtliche Werke [§ 5 UrhG → Amtliche Werke] sind Texte und Materialien, die von Behörden oder staatlichen Stellen erstellt wurden. Diese Werke, wie Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Gerichtsentscheidungen, unterliegen nicht dem Urheberrechtsschutz und dürfen von jedem genutzt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass amtliche Texte für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind. Diese Ausnahme bezieht sich jedoch nur auf die reinen amtlichen Texte, nicht auf Kommentare oder Bearbeitungen dieser Texte durch Dritte.

Eine Urheberbezeichnung ist die Angabe des Namens des Urhebers oder einer anderen Bezeichnung, die den Urheber eines Werkes identifiziert. Sie dient dazu, den Schöpfer eines urheberrechtlich geschützten Werkes anzuerkennen und dessen Urheberschaft sichtbar zu machen. Der Urheber hat gemäß § 13 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) [→ Anerkennung der Urheberschaft] das Recht, dass sein Werk mit einer solchen Bezeichnung versehen wird, sofern er dies wünscht.

siehe auch

§ 2 UrhG → Geschützte Werke
Geschützte Werke umfassen Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke und wissenschaftliche oder technische Darstellungen.

1) , 6)
BGH, Urteil vom 20. Februar 2025 – I ZR 16/24 – Birkenstocksandale
2)
EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 – Cofemel
3)
EuGH, Urteil vom 13. November 2018 – C-310/17 – Levola Hengelo; EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 – Cofemel
4)
BGHZ 199, 52 [juris Rn. 15] – Geburtstagszug; BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 57] – Zugangsrecht des Architekten; BGH, GRUR 2022, 899 [juris Rn. 28] – Porsche 911; BGH, GRUR 2023, 571 [juris Rn. 13] – Vitrinenleuchte; BGH, GRUR 2024, 386 [juris Rn. 24] – E2; vgl. RGZ 76, 339 – Schulfraktur; RG, GRUR 1933, 323 – Gropius-Türdrücker
5)
BGHZ 199, 52 [juris Rn. 26] – Geburtstagszug
7)
EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 – C-833/18 – Brompton Bicycle; BGH, GRUR 2024, 132 – USM Haller
8)
EuGH, Urteil vom 12. September 2019 – C-683/17 – Cofemel; BGH, GRUR 2024, 132 – USM Haller
9)
BGH, Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 225/12 – Goldrapper
urheberrecht/werk.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/28 05:29 von mfreund