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§ 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) behandelt den Schutz von Übersetzungen und anderen Bearbeitungen eines Werkes.
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.
UrhG, Teil 1, Abschnitt 2 → Das Werk
Regelt die Merkmale und Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen, indem es spezifische Werkarten definiert, die als persönliche geistige Schöpfungen gelten.
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