§ 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt den urheberrechtlichen Schutz von Sammelwerken und Datenbankwerken.
§ 4 (1) UrhG → Schutz von Sammelwerken
Beschreibt, dass Sammlungen von Werken, Daten oder anderen Elementen wie selbständige Werke geschützt sind, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen.
§ 4 (2) UrhG → Definition von Datenbankwerken
Definiert Datenbankwerke als systematisch angeordnete Sammlungen, deren Elemente einzeln zugänglich sind, und klärt, dass verwendete Computerprogramme nicht Teil des Datenbankwerkes sind.
UrhG, Teil 1, Abschnitt 2 → Das Werk
Regelt die Merkmale und Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen, indem es spezifische Werkarten definiert, die als persönliche geistige Schöpfungen gelten.
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