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urheberrecht:datenbankwerke

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Datenbankwerke

§ 4 (2) UrhG

Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.

siehe auch

urheberrecht/datenbankwerke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1