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urheberrecht:urheberrecht

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Urheberrecht

UrhG → Urheberrechtsgesetz

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes [§ 1 (1) UrhG → Urheberschutz].

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen [→ Urheberpersönlichkeitsrecht] zum Werk und in der Nutzung des Werkes [→ Verwertungsrechte, Nutzungsrechte]. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich und schuldhaft verletzt [→ Urheberrechtsverletzung], ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG [→ Schadensersatzanspruch] zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen [§ 2 (1) UrhG → Geschützte Werke].

Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz ist das Vorliegen einer Schöpfungshöhe, d.h. die Urheberrechtsschutzfähigkeit erfordert ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes. Das Urheberrecht ensteht mit der Werksschöpfung und erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers [§ 64 (1) UrhG → Dauer des Urheberrechts].

Das Urheberrecht schützt den Urheber nicht nur in Bezug auf die Nutzung, sondern auch in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk (§ 11 Satz 1 UrhG) [→ Urheberpersönlichkeitsrecht ]. Zu den dem Urheber zustehenden Rechten gehört deshalb auch das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), nach dem er bestimmen kann, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Das damit angesprochene Urheberpersönlichkeitsrecht gehört auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum spezifischen Gegenstand des Urheberrechts1) und ist nach Auffassung des Senats Gegenstand der gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG bei der Prüfung der Schrankenregelungen zu berücksichtigenden berechtigten Interessen des Rechtsinhabers.2)

siehe auch

1)
vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 - C-92/92 und C-326/92, GRUR 1994, 280 Rn. 20 - Phil Collins/Imtrat; Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., vor § 12 UrhG Rn. 46
2)
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2017 - I ZR 228/15 - Reformistischer Aufbruch
urheberrecht/urheberrecht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1