§ 2 (1) Nr. 4 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schützt Werke der bildenden Künste, einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
§ 2 (1) Nr. 4 UrhG 1. Alt. → Werke der Baukunst
§ 2 (1) Nr. 4 UrhG 2. Alt. → Werke der angewandten Kunst
§ 2 (1) Nr. 4 UrhG 3. Alt. → Schutz von Entwürfen
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind.1)
Der Grundsatz, dass der Umfang des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks der angewandten Kunst nicht geringer als bei anderen unter die Richtlinie 2001/29/EG fallenden Werken ist2), besagt allein, dass bei Werken der angewandten Kunst dieselben Ausschließlichkeitsrechte gewährt werden müssen und hinsichtlich der Reichweite dieser Rechte dieselben Rechtsmaßstäbe anzulegen sind wie bei allen anderen Werkkategorien. Auf die im Einzelfall vorzunehmende Bestimmung des konkreten urheberrechtlichen Schutzbereichs eines Werks, der sich aus seiner Gestaltungshöhe ergibt, bezieht sich diese Aussage hingegen nicht.3)
§ 2 (1) UrhG → Kategorien geschützter Werke
Listet die verschiedenen Werkarten auf, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen.
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