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urheberrecht:pantomimische_werke

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Pantomimische Werke

§ 2 (1) Nr. 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schützt pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst.

§ 2 (1) Nr. 3 UrhG

Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst.

siehe auch

§ 2 (1) UrhG → Kategorien geschützter Werke
Listet die verschiedenen Werkarten auf, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen.

urheberrecht/pantomimische_werke.txt · Zuletzt geändert: von mfreund