Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 2 (1) Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) schützt Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden.
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
§ 2 (2) UrhG → persönliche geistige Schöpfung
§ 72 (1) UrhG → Schutz der Lichtbilder
§ 51 Satz 3 UrhG → Bildzitat
Im Falle des Urheberrechts an einem Lichtbildwerk und dem Schutzrecht des Lichtbildners besteht die Besonderheit, dass jedes Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG stets die Tatbestandsmerkmale des Lichtbilds im Sinne von § 72 UrhG erfüllt [→ Schutz der Lichtbilder].1)
Andererseits ist das fotografische Werk gemäß § 64 UrhG [→ Fotografisches Werk] für die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers, das Lichtbild nach § 72 Abs. 3 UrhG nur 50 Jahre nach seinem Erscheinen geschützt.2)
Zudem kommt mit Blick auf das Fehlen einer persönlichen geistigen Schöpfung ein gegenüber dem fotografischen Werk lediglich abgestufter Schutz des Lichtbilds in Betracht, auch wenn § 72 Abs. 1 UrhG für den Lichtbildschutz die analoge Anwendung der für Werke geltenden Vorschriften anordnet.3)
Der Schaffung des Lichtbildschutzes lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, mit Blick auf das für den Werkbegriff geltende Erfordernis einer persönlichen geistigen Schöpfung „unüberwindliche Abgrenzungsschwierigkeiten“ bei der urheberrechtlichen Einordnung von Lichtbildern zu vermeiden.4)
Einordnung als Lichtbildwerk oder Lichtbild lediglich sind als unterschiedliche rechtliche Aspekte eines Streitgegenstands zu beurteilen.5)
Bei einem Lichtbildwerk sind das Ergebnis freier kreativer Entscheidungen des Lichtbildners regelmäßig Elemente wie die Wahl des Bildausschnitts, die Perspektive, die Beleuchtung sowie die durch die Komposition von Blende und Belichtungszeit hervortretende Schärfe oder Unschärfe. Nicht schutzfähig sind hingegen das Thema, weil Schutzgegenstand ein konkretes Werk und nicht eine bloße Idee ist, sowie das Motiv, weil es als solches nicht das Ergebnis einer kreativen Entscheidung des Lichtbildners ist.6)
Ein Lichtbildwerk setzt voraus, dass die Aufnahme eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, also über das rein handwerklich-technische Festhalten eines Motivs hinaus ein Mindestmaß an gestalterischer Individualität aufweist. Anders als beim bloßen Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG, das jede technisch erzeugte Aufnahme schon bei minimaler persönlicher Gestaltung erfasst, muss bei einem Lichtbildwerk ein eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum erkennbar genutzt worden sein.7)
§ 2 (1) UrhG → Kategorien geschützter Werke
Listet die verschiedenen Werkarten auf, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen.
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