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urheberrecht:dekompilierung

Dekompilierung (§ 69e UrhG)

§ 69e des UrhG regelt die Bedingungen und Einschränkungen der Dekompilierung von Computerprogrammen zur Herstellung der Interoperabilität.

§ 69e Abs. 1 UrhG → Voraussetzungen für die Dekompilierung
Bestimmt die Bedingungen für die zustimmungsfreie Dekompilierung.

§ 69e Abs. 2 UrhG → Verwendung der gewonnenen Informationen
Beschränkt die Nutzung der bei der Dekompilierung gewonnenen Informationen.

§ 69e Abs. 3 UrhG → Auslegung der Dekompilierungsregelungen
Sichert die Interessen des Rechtsinhabers bei der Auslegung der Dekompilierungsregelungen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 8 → Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Behandelt den Schutz von Computerprogrammen, einschließlich des Schutzgegenstands, Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen, zustimmungsbedürftige Handlungen, Ausnahmen, Dekompilierung, Rechtsverletzungen und ergänzende Schutzbestimmungen.

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