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urheberrecht:amtliche_werke

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Amtliche Werke (§ 5 UrhG)

§ 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) behandelt den urheberrechtlichen Status von amtlichen Werken und Normwerken.

§ 5 (1) UrhG → Kein Urheberrechtsschutz für amtliche Werke
Gesetze, Verordnungen und andere amtliche Schriften genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.

§ 5 (2) UrhG → Andere Amtliche Werke
Beschreibt, dass auch andere amtliche Werke keinen Schutz genießen, wenn sie im allgemeinen Interesse veröffentlicht wurden, mit Ausnahmen bezüglich Änderungsverbot und Quellenangabe.

§ 5 (3) UrhG → Schutz von privaten Normwerken bei Verweis von amtlichen Werken
Erklärt, dass das Urheberrecht an privaten Normwerken unberührt bleibt, wenn amtliche Schriften darauf verweisen.

Nach § 5 Abs. 1 UrhG genießen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze zu Entscheidungen keinen urheberrechtlichen Schutz. Das gleiche gilt nach § 5 Abs. 2 UrhG für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, dass die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG entsprechend anzuwenden sind. § 5 Abs. 1 und 2 UrhG setzen mithin gleichermaßen ein amtliches Werk voraus. Liegt ein solches nicht vor, kommt es nicht darauf an, ob es sich um ein § 5 Abs. 1 UrhG oder § 5 Abs. 2 UrhG unterfallendes Werk handelt und ob im zuletzt genannten Fall die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass das Werk im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist.1)

Amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG sind die von einem Amt herrührenden Werke, also Werke, die von den diesem Amt oder einem anderen Amt angehörenden Bediensteten stammen oder die von dem Amt nicht angehörenden Privatpersonen geschaffen worden sind, die das Amt selbst oder durch Dritte hinzugezogen hat. Ob ein amtliches Werk vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls, zu denen auch die Entstehung des Werks und die Art seiner Übernahme durch das Amt gehören, zu bestimmen.2)

§ 5 UrhG geht auf §§ 16, 26 LUG zurück und sollte diese Regelung mit einigen Änderungen übernehmen (Begr. des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 39). In § 5 Abs. 1 UrhG wurden als amtliche Werke aus § 16 LUG die Gesetze, Verordnungen, amtlichen Erlasse und Entscheidungen übernommen, also Werke mit regelndem Inhalt.3)

Die Stellungnahme eines privaten Bauinteressenten in einem bauplanungsrechtlichen Verfahren, die die Behörde im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit im Vorfeld einer bauplanungsrechtlichen Entscheidung mittels Verlinkung auf ihren Internetauftritt öffentlich zugänglich macht, ist kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG.4)

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 2 → Das Werk
Regelt die Merkmale und Kategorien von Werken, die urheberrechtlichen Schutz genießen, indem es spezifische Werkarten definiert, die als persönliche geistige Schöpfungen gelten.

1) , 4)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - Kastellaun
2)
BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 59/19 - Kastellaun; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Juni 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 [juris Rn. 33 f.] - WK-Dokumentation; Urteil vom 9. Oktober 1986 - I ZR 145/84, GRUR 1987, 166, 167 [juris Rn. 20] - AOK Merkblatt
3)
vgl. BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 – I ZR 185/03 - Bodenrichtwertsammlung
urheberrecht/amtliche_werke.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/17 09:24 von mfreund