§ 276 Absatz 2 BGB definiert Fahrlässigkeit als das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Fahrlässigkeit setzt Vorhersehbarkeit der Gefahr voraus, gegen die der Geschädigte Vorkehrungen treffen sollte.1)
Fahrlässig handelt auch, wer sich erkennbar im Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt; er muss mit einer von der eigenen Einschätzung abweichenden Beurteilung durch Gericht und Behörden rechnen.2)
Im gewerblichen Rechtsschutz werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt.3)
§ 276 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners
Bündelt die Absätze des § 276 BGB und verweist auf die jeweiligen Unterseiten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de