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patentrecht:patentanmeldung

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Patentanmeldung

§ 34 (1) PatG

Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden.

§ 34 (2) PatG → Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum
§ 34 (3) PatG → Inhalt der Anmeldung
§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung
§ 34 (5) PatG → Einheitlichkeit der Erfindung
§ 34 (6) PatG → Form der Anmeldung
§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung
§ 34 (8) PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung

§ 3 PatV → Einreichung der Anmeldung
§ 4 PatV → Erteilungsantrag
§ 5 PatV → Anmeldungsunterlagen

§ 35 (1) S. 1 PatG → Deutsche Übersetzungen
§ 35 (2) PatG → Anmeldetag

Für die Durchführung des Patentanmeldeverfahrens ist das Patentamt zuständig. Die Einreichung der Patentanmeldung erfolgt beim Patentamt oder bei einem Patentinformationszentrum.

Der Antrag auf Erteilung des Patents, sowie die Anmeldungsunterlagen, zu denen die Patentansprüche, die Beschreibung, die Zeichnungen und eine Zusammenfassung der Erfindung gehören, müssen gewisse Erfordernisse erfüllen.

Nach Einreichung wird der Patentanmeldung ein Anmeldetag zugeschrieben, soweit bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sind. Gegebenenfalls kann bei Anmeldung der Erfindung ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden. Auch eine fremdsprachige Anmeldung ist möglich.

Eine Erfinderbenennung muß erfolgen.

Änderungen der Patentanmeldung sind im Anmeldeverfahren unter gewissen Voraussetzungen möglich, soweit der Ursprüngliche Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung nicht erweitert wird.

Durch Teilung der Patentanmeldung können uneinheitliche Erfindungen unter Wahrung des Zeitranges auf mehrere Patentanmeldung aufgeteilt werden.

Das Patentamt führt eine Offensichtlichkeitsprüfung der Patentanmeldung durch. Soweit ein Rechercheantrag gestellt ist und die Recherchengebühr bezahlt wurde, führt das Patentamt eine Recherche nach Stand der Technik bezüglich der Patentanmeldung durch. Soweit Prüfungsantrag gestellt wurde und die Prüfungsgebühr bezahlt wurde, führt das Patentamt das Prüfungsverfahren durch.

Das Anmeldeverfahren ist in den §§ 34 bis 64 des dritten Abschnitts des Patentgesetzes normiert.

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1