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patentrecht:patentansprueche

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Patentansprüche

§ 34 (3) Nr. 3 PatG

Die Anmeldung muß enthalten [→ Inhalt der Anmeldung]: einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz [→ Schutzbereich] gestellt werden soll;

§ 14 S. 1 PatG → Schutzbereich

§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form

Anspruchskategorie (Verfahrensanspruch , Vorrichtungsanspruch, Verwendungsanspruch)
Auslegung der Patentansprüche
Klarheit der Patentansprüche
Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
Anspruchsmerkmale

Gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG muss die Anmeldung einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.1)

Es handelt sich bei § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG um eine Formvorschrift2), die ein Prüfungsverfahren überhaupt erst ermöglichen soll. Denn nur dann, wenn der Anmelder angibt, wofür er Patentschutz begehrt, ist es dem Patentamt möglich, im Rahmen einer Recherche den für die Patentfähigkeit gemäß § 1 bis 5 PatG notwendigen Stand der Technik zu recherchieren. Aus dem Antragsprinzip resultiert somit auch das Recht des Anmelders, Patentansprüche in deutscher, nachvollziehbarer Sprache vorzulegen, in denen die Merkmale nach seinen Erfordernissen enthalten sind.3)

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch das Streitpatent unter Schutz gestellt ist [→ Schutzbereich], ist gemäß § 14 (1) PatG (Art. 69 EPÜ) der Inhalt der Patentansprüche.

Der Patentanspruch hat gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG [→ Inhalt der Anmeldung] die Aufgabe, eindeutig und unmissverständlich anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll.4)

Das Erfordernis des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG ist nicht erfüllt, wenn Merkmale eines Patentanspruchs widersprüchlich zueinander sind oder im Widerspruch zu allgemein bekannten mathematischen Definitionen stehen.5)

Die Auslegung des Patentanspruchs dient dazu, die technische Lehre zu erfassen, die aus fachmännischer Sicht - d.h. unter Berücksichtigung des Vorverständnisses, das sich aus dem Fachwissen und -können des von der Erfindung angesprochenen Fachmanns ergibt - mit dem Wortlaut des Anspruchs zum Ausdruck gebracht wird.6) [→ Auslegung der Patentansprüche]

Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter7) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt8). [→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]

Es wird unterschieden zwischen dem Hauptanspruch und weiteren Nebenansprüchen (unabhängige Ansprüche) und den Unteransprüchen (abhängige Ansprüche).

Dienen mehrere in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels genannte Merkmale der näheren Ausgestaltung der unter Schutz gestellten Erfindung, die je für sich, aber auch zusammen den durch die Erfindung erreichten Erfolg fördern, hat es der Patentinhaber in der Hand, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränkt; in dieser Hinsicht können dem Patentinhaber keine Vorschriften gemacht werden.9)

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Patentinhaber nach Belieben einzelne Elemente eines Ausführungsbeispiels im Patentanspruch kombinieren dürfte. Die Kombination muss vielmehr in ihrer Gesamtheit eine technische Lehre darstellen, die aus der Sicht des Fachmanns den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausgestaltung der Erfindung zu entnehmen ist; andernfalls wird etwas beansprucht, von dem aufgrund der ursprünglichen Offenbarung nicht erkennbar ist, dass es von vornherein von dem Schutzbegehren umfasst sein soll, und das daher gegenüber der angemeldeten Erfindung ein aliud darstellt.10)

Verantwortlichkeit des Anmelders für die Formulierung der Patentansprüche

Die Entscheidung darüber, welchen Inhalt das Schutzrecht haben soll, ist dem Anmelder überlassen, also demjenigen, der es wirtschaftlich nutzen will und die Folgen einer ungeeigneten Formulierung des Schutzbegehrens zu tragen hat.11)

Nach der Rspr. besteht daher grundsätzlich auch kein Anlass, von Amts wegen in eine nähere Sachprüfung darüber einzutreten, ob in dem insgesamt nicht schutzfähigen Patentanspruch eine bestandsfähige Lehre enthalten ist.12)

Dem Patentinhaber kann nicht vorgeschrieben werden, wie er den Gegenstand festzulegen hat, der unter Schutz gestellt werden soll, sondern er kann die Gewährung des Patents grundsätzlich in jeder Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen Lehre entspricht und patentfähig ist.13)

Gewährbarkeit der Ansprüche

Wenn beantragt ist, das Patent mit mehreren Ansprüchen zu erteilen, und einer dieser Ansprüche sich als nicht gewährbar erweist, ist dieser Antrag insgesamt zurückzuweisen.14)

Eine aufgabenhaft klingende Formulierung im Patentanspruch ist zumindest dann unschädlich, wenn in der Beschreibung ein konkretes Ausführungsbeispiel offenbart ist, dem der Fachmann die Lösung dieser Aufgabe entnimmt.15)

siehe auch

§ 34 (3) PatG → Inhalt der Anmeldung

1) , 3)
BPatG, Beschl. v. 7. April 2014 - 20 W (pat) 8/14
2)
vgl. 15 W (pat) 33/08
4) , 5)
BPatG, Entsch. v. 22.Mai 2014 - 21 W (pat) 13/10
6)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung
7)
so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II
8)
st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
9)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 182/04; m.V.a. BGHZ 110, 123, 126 - Spleißkammer; Sen.Beschl. v. 14.9.2004 - X ZB 25/02 - Fußbodenbelag
10)
BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - X ZR 182/04; m.V.a. BGH, Beschl. v. 23.1.1990 - X ZB 9/89, GRUR 1990, 432, 434 - Spleißkammer [insoweit nicht in BGHZ]; BGH, Beschl. v. 11.9.2001 - X ZB 18/00, GRUR 2002, 49, 51 - Drehmomentübertragungseinrichtung
11)
vgl. BGH GRUR 1989, 103, 104 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen
12)
BPatG, Urteil v. 26. Juni 2007 - 3 Ni 22/04; m.V.a. BGH GRUR 2007, 309, 313 - Schussfädenreport unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 272, 273 - Schwenkhebelverschluss
13)
BGH, Urteil v. 30. August 2011 - X ZR 12/10; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 Rn. 21 mwN - Pipettensystem
14)
Beschl. v. 01.12.2004 – 9 W (pat) 29/02
15)
BPatG, Beschl. v. 09.04.2003, 7 W (pat) 346/02
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