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patentrecht:verfahrensanspruch

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Verfahrensanspruch

Ein Verfahrensanspruch ist ein Patentanspruch, der den Schutz einer bestimmten Methode oder eines bestimmten Prozesses beansprucht. Im Gegensatz zu einem Erzeugnisanspruch, der ein physisches Produkt schützt, deckt ein Verfahrensanspruch die Schritte oder Handlungen ab, die zur Herstellung eines Produkts oder zur Durchführung eines technischen Prozesses erforderlich sind.

Ein Verfahrensanspruch beschreibt also eine Abfolge von Verfahrensschritten, die zu einem bestimmten Ergebnis führen. Diese Schritte müssen detailliert genug beschrieben sein, um die Ausführung des Verfahrens durch einen Fachmann zu ermöglichen. Der Schutzbereich eines Verfahrensanspruchs umfasst die Durchführung des beschriebenen Verfahrens und kann auch die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Produkte umfassen [§ 9 Satz 2 Nr. 3 PatG → Verbot der Benutzung des unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses].

Verfahrensansprüchen kommt grundsätzlich ein anderer Schutzbereich zu als Vorrichtungsansprüchen.1)

Selbst für den Fall, dass die Fassung des Vorrichtungsanspruchs dem Verfahrensanspruch im Hinblick auf die Gesamtheit der Merkmale inhaltlich nichts hinzufügt, hat der Patentanmelder ein Rechtsschutzbedürfnis an einem solchen Vorrichtungsanspruch, der deshalb neben dem Verfahrensanspruch grundsätzlich zulässig ist.2)

Die Entscheidung BGH X ZB 21/94 Handhabungsgerät (GRUR 1998, 130) betraf einen nicht verallgemeinerungsfähigen Fall, in dem das Rechtsschutzbedürfnis deshalb verneint wurde, weil sich der geltend gemachte Verfahrensanspruch nach Art einer bloßen Bedienungsanleitung in der bestimmungsgemäßen Verwendung der beanspruchten Vorrichtung erschöpfte. Diese Voraussetzung muss im Einzelfall positiv festgestellt werden.3)

Wenn ein Verfahrensanspruch keine Festlegungen bezüglich der Reihenfolge bestimmter Verfahrensschritte enthält, ergibt sich für einen Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm, das ein durch dieselben Merkmale beschriebenes Verfahren durchführt, keine abweichende Auslegung. 4)

Für die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung nach Artikel 123 (2) EPÜ ist es nicht erforderlich, dass jede denkbare Ausführungsform eines ursprünglich breit formulierten Verfahrensanspruchs zwangsläufig zu einem bestimmten Produkt führt; ausreichend ist, dass sich der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung unmittelbar und eindeutig, zumindest implizit, entnehmen lässt, dass Verfahren, die unter den ursprünglichen Verfahrensanspruch fallen, zur Herstellung des später beanspruchten Produkts bestimmt sind, sodass die Formulierung des Verfahrens als Verfahren zur Herstellung dieses Produkts keine neue technische Information vermittelt.5)

siehe auch

Anspruchskategorie
Bezieht sich auf die verschiedenen Arten von Patentansprüchen, die in einer Patentanmeldung enthalten sein können.

1) , 3)
BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut
2)
BPatG, Beschl. v. 10. November 2015 - 20 W (pat) 28/13 - Blattgut; so auch BPatG Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 31 W (pat) 5/87; BPatGE 29, 177; BPatG, Beschluss vom 17. August 1998 – 20 W (pat) 41/97 – Elektronische Programmzeitschrift; BPatGE 40, 219
4)
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21 - Happy Bit
5)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.06, Entscheidung vom 13. November 2024 – T 1977/22
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