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patentrecht:auslegung_der_patentansprueche

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Auslegung der Patentansprüche

§ 14 S. 2 PatG

Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

§ 14 S. 1 PatG → Schutzbereich des Patents
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche

Wortlaut des Patentanspruchs
Wortsinn des Patentanspruchs
Patentschrift als ihr eigenes Lexikon
Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs
Funktion der Patentbeschreibung und der Zeichnungen bei der Auslegung der Patentansprüche
Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche
Einfluß der Ausführungsbeispiele auf die Auslegung
Einfluß der Unteransprüche auf die Auslegung des Hauptanspruchs
Einfluß des in der Beschreibung genannten Stands der Technik auf die Auslegung
Einfluß des Erteilungsverfahrens auf die Auslegung
Einfluß der Anmeldeunterlagen auf die Auslegung
Einfluß der Entscheidungsgründe eines Nichtigkeitsurteils
Verbot der einschränkenden Auslegung der Patentansprüche
Verbot der verallgemeinernden Auslegung der Patentansprüche
Anspruchsauslegung aus Sicht des Fachmanns
Einbeziehung zukünftiger Entwicklungen in den Schutzbereich des Patents
Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben
Klarheit der Patentansprüche
Auslegung der Patentansprüche im Patentverletzungsverfahren
Auslegung der Patentansprüche in der Revisionsinstanz
Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund
Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren
Zahlenangaben im Patentanspruch
Stoffbezeichnungen oder chemische Formeln im Patentanspruch

Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind.1) Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren.2)

Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann [→ Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche] den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnungen) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt.3)

Dabei ist nicht am Wortlaut der einzelnen Begriffe [→ Wortlaut des Patentanspruchs] zu haften, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den der Inhalt der Patentschrift dem Fachmann vermittelt. Nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bestimmung der verwendeten Begriffe ist entscheidend, sondern das Verständnis des unbefangenen Fachmanns.4)

Im Rahmen der Auslegung sind der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen.5)

Die Patentschrift ist in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und ein Patentspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zur Beschreibung und den Zeichnungen ergeben. Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs nicht mit der Beschreibung und den Zeichnungen in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen die Bestandteile der Beschreibung oder der Zeichnungen, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden.6)

Das Verständnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs bildet zwar die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverständiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverständnis der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verständnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen können.7)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs [→ Wortlaut des Patentanspruchs] eindeutig zu sein scheint.8)

Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen [→ Patentschrift als ihr eigenes Lexikon].9)

Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt [→ Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs], weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt10), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt.11)

Nach den Grundsätzen die der Bundesgerichtshof entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung.12)

Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems [→ Aufgabe der Erfindung] ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.13)

Für die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist14). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen15). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen16).17)

Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, dass kein Unterschied gemacht wird, ob die Auslegung zur Beurteilung der Patentfähigkeit oder zur Prüfung vorgenommen wird, ob das Patent verletzt wird.18)

Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter19) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt20). [→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]

Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage. Deshalb ist die Auslegung vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfbar.21) Der Tatrichter darf die richterliche Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen.22)

Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen.23)

Dies schließt die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der Bundesgerichtshof in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat. Eine solche Divergenz rechtfertigt zwar, wenn sie entscheidungserheblich ist, die Zulassung der Revision24). Sie unterscheidet sich darin aber nicht von anderen Fällen einer von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichenden und deshalb nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigenden Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Berufungsgericht. In diesen wie in jenen Fällen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält oder die besseren Gründe für die Beurteilung des Berufungsgerichts streiten. Eine solche bessere Erkenntnis kann sich im Patentstreitverfahren zudem aus vom Berufungsgericht festgestellten, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Tatsachen ergeben, die im Nichtigkeitsverfahren nicht festgestellt worden sind, sich aber auf die Auslegung des Patents auswirken25).26)

Für das Verständnis eines einzelnen technischen Merkmals ist im Zweifel die Funktion entscheidend, die es bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat.(BGH, Urteil vom 24. September 2019 - X ZR 62/17, GRUR 2020, 159 Rn. 18 - Lenkergetriebe))

Verfahrensmerkmale in Computerprogrammen

Wenn ein Verfahrensanspruch keine Festlegungen bezüglich der Reihenfolge bestimmter Verfahrensschritte enthält, ergibt sich für einen Patentanspruch betreffend ein Computerprogramm, das ein durch dieselben Merkmale beschriebenes Verfahren durchführt, keine abweichende Auslegung. 27)

siehe auch

§ 14 S. 1 PatG → Schutzbereich
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche

1)
vgl. BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum I
2)
BPatG, Beschl. v. 23. Mai 2022 - 9 W (pat) 28/18
3)
BGH GRUR 1978, S. 235 - „Stromwandler“
4)
BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - Ultraschallwandler; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 911 - Spannschraube
5)
BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - Ultraschallwandler; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, GRUR 2012, 1124 Rn. 27 - Polymerschaum
6)
BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 - X ZR 47/19 - Ultraschallwandler; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, GRUR 2011, 701 Rn. 24 - Okklusionsvorrichtung; BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13, GRUR 2015, 972 Rn. 22 - Kreuzgestänge
7)
BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04 - BGHZ 164, 261 = GRUR 2006, 131 Rn. 19 - Seitenspiegel
8)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - Rotorelemente; m.V.a. BGH, Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 18 - Formstein; Urteil vom 12. März 2002 - X ZR 168/00, BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; Beschluss vom 17. April 2007 - X ZB 9/06, BGHZ 172, 108 - Informationsübermittlungsverfahren I; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 117/11, BGHZ 194, 107, Rn. 27 - Polymerschaum I
9)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - Rotorelemente; m.V.a. BGH, Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 - Spannschraube
10)
BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - X ZR 16/09, BGHZ 189, 330, Rn. 23 - Okklusionsvorrichtung
11)
BGH, Urteil vom 12. Mai 2015 - X ZR 43/13 - Rotorelemente
12)
BGHZ 98, 12 [18f] = GRUR 1986, 803 = NJW 1986, 3202 = LM § 14 PatG 1981 Nr. 3 - Formstein; BGHZ 105, 1 [10] = GRUR 1988, 896 = NJW 1989, 669 = LM EPÜ Nr. 4 - lonenanalyse; BGHZ 125, 303 [309f.] = GRUR 1994, 597 = NJW-RR 1995, 106 = LM H. 9/1994 § 14 PatG 1981 Nr. 10 - Zerlegvorrichtung für Baumstämme; GRUR 1992, 594 [596] - mechanische Betätigungsvorrichtung
13)
BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - Xa ZR 36/08 - Gelenkanordnung
14)
vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 1974 - X ZR 76/68, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze; Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube
15)
vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 14 - Ziehmaschinenzugeinheit I
16)
vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 113/11, GRUR 2012, 1122 Rn. 22 - Palettenbehälter III
17)
BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - X ZR 74/14 - Luftkappensystem
18)
BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug III; m.V.a. BGHZ 156, 179 Tz. 38 - blasenfreie Gummibahn I; Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Aufl., § 22 PatG Rdn. 55
19)
so wörtlich Sen.Beschl. v. 8.7.2008 - X ZB 13/06 Tz. 13, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II
20)
st. Rspr. seit BGHZ 142, 7 - Räumschild, vgl. z.B. BGHZ 160, 204 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung
21)
BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - X ZR 156/97, BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild
22)
BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm
23)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13 - Kreuzgestänge; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. März 2009 - X ZR 95/05, BGHZ 180, 215 Rn. 16 - Straßenbaumaschine; BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 193/03, BGHZ 186, 90 Rn. 15 - Crimpwerkzeug III
24)
BGHZ 186, 90 Rn. 11 ff. - Crimpwerkzeug III
25)
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 - X ZR 76/04, BGHZ 164, 261 Rn. 19 - Seitenspiegel; Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 31 - Mehrgangnabe
26)
BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 - X ZR 103/13 - Kreuzgestänge
27)
BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 - X ZR 74/21 - Happy Bit
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