Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.
§ 14 S. 1 PatG → Schutzbereich des Patents
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche
→ Wortlaut des Patentanspruchs
→ Wortsinn des Patentanspruchs
→ Patentschrift als ihr eigenes Lexikon
→ Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs
→ Funktion der Patentbeschreibung und der Zeichnungen bei der Auslegung der Patentansprüche
→ Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche
→ Einfluß der Ausführungsbeispiele auf die Auslegung
→ Einfluß der Unteransprüche auf die Auslegung des Hauptanspruchs
→ Einfluß des in der Beschreibung genannten Stands der Technik auf die Auslegung
→ Einfluß des Erteilungsverfahrens auf die Auslegung
→ Einfluß der Anmeldeunterlagen auf die Auslegung
→ Einfluß der Entscheidungsgründe eines Nichtigkeitsurteils
→ Verbot der einschränkenden Auslegung der Patentansprüche
→ Verbot der verallgemeinernden Auslegung der Patentansprüche
→ Anspruchsauslegung aus Sicht des Fachmanns
→ Einbeziehung zukünftiger Entwicklungen in den Schutzbereich des Patents
→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
→ Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben
→ Klarheit der Patentansprüche
→ Auslegung der Patentansprüche im Patentverletzungsverfahren
→ Auslegung der Patentansprüche in der Revisionsinstanz
→ Auslegungsfehler als Revisionszulassungsgrund
→ Heranziehung eines Sachverständigen im Patentverletzungsverfahren
→ Zahlenangaben im Patentanspruch
→ Stoffbezeichnungen oder chemische Formeln im Patentanspruch
Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann [→ Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche] den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnungen) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt.1)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung des Patentanspruchs stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn der Wortlaut des Anspruchs [→ Wortlaut des Patentanspruchs] eindeutig zu sein scheint.2)
Denn die Beschreibung des Patents kann Begriffe eigenständig definieren und insoweit ein „patenteigenes Lexikon“ darstellen [→ Patentschrift als ihr eigenes Lexikon].3)
Auch der Grundsatz, dass bei Widersprüchen zwischen Anspruch und Beschreibung der Anspruch Vorrang genießt [→ Grundsatz des Vorrangs des Patentanspruchs], weil dieser und nicht die Beschreibung den geschützten Gegenstand definiert und damit auch begrenzt4), schließt nicht aus, dass sich aus der Beschreibung und den Zeichnungen ein Verständnis des Patentanspruchs ergibt, das von demjenigen abweicht, das der bloße Wortlaut des Anspruchs vermittelt.5)
Nach den Grundsätzen die der Bundesgerichtshof entwickelt hat, dient die Auslegung der Patentansprüche nicht nur der Behebung etwaiger Unklarheiten, sondern auch zur Erläuterung der darin verwendeten technischen Begriffe sowie zur Klärung der Bedeutung und der Tragweite der dort beschriebenen Erfindung.6)
Die Ermittlung des einem Patent zugrunde liegenden technischen Problems [→ Aufgabe der Erfindung] ist Teil der Auslegung des Patentanspruchs. Das technische Problem ist aus dem zu entwickeln, was die Erfindung tatsächlich leistet.7)
Für die Auslegung eines Patents ist nicht die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist8). Maßgeblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen9). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale für sich und in ihrer Gesamtheit tatsächlich lösen10).11)
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das mit der Patentauslegung erstrebte Erkenntnisziel, dass kein Unterschied gemacht wird, ob die Auslegung zur Beurteilung der Patentfähigkeit oder zur Prüfung vorgenommen wird, ob das Patent verletzt wird.12)
Ein erteilter Patentanspruch hat Rechtsnormcharakter13) und es ist eine Rechtsfrage, was sich aus einem Patentanspruch als geschützter Gegenstand ergibt14). [→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs]
Die Bestimmung des Sinngehalts eines Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und vom Verletzungsgericht, wie von jedem anderen damit befassten Gericht, eigenverantwortlich vorzunehmen.15)
Dies schließt die Möglichkeit ein, dass das Verletzungsgericht zu einem Auslegungsergebnis gelangt, das von demjenigen abweicht, das der Bundesgerichtshof in einem dasselbe Patent betreffenden Patentnichtigkeitsverfahren gewonnen hat. Eine solche Divergenz rechtfertigt zwar, wenn sie entscheidungserheblich ist, die Zulassung der Revision16). Sie unterscheidet sich darin aber nicht von anderen Fällen einer von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichenden und deshalb nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Zulassung der Revision rechtfertigenden Beurteilung einer Rechtsfrage durch ein Berufungsgericht. In diesen wie in jenen Fällen hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält oder die besseren Gründe für die Beurteilung des Berufungsgerichts streiten. Eine solche bessere Erkenntnis kann sich im Patentstreitverfahren zudem aus vom Berufungsgericht festgestellten, der revisionsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legenden Tatsachen ergeben, die im Nichtigkeitsverfahren nicht festgestellt worden sind, sich aber auf die Auslegung des Patents auswirken17).18)
§ 14 S. 1 PatG → Schutzbereich
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche
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