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patentrecht:zeichnungen

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Zeichnungen

§ 12 PatV

Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.

Die Zeichnungen sind ein der Beschreibung gleichwertiges Offenbarungsmittel und können deshalb auch Grundlage für die Aufnahme einschränkender Merkmale sein.1)

§ 35 (1) S. 1 PatG → Fehlende Zeichnungen

Schematische Darstellungen, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, offenbaren regelmäßig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung, nicht aber exakte Abmessungen.2)

Ob Figuren in Patentveröffentlichungen als lediglich schematische Darstellungen anzusehen sind, wie sie üblicherweise in Patentschriften zu finden sind, oder als maßstabsgerechte Zeichnungen, ist eine Frage des Einzelfalls, die aus der Sicht des Fachmanns zu beantworten ist, an den sich die Erfindung richtet.3)

Der Fachmann berücksichtigt dabei neben der Art der Darstellung vor allem die Funktion, die der jeweiligen Figur zukommt, wobei für das Vorliegen einer maßstabsgerechten Zeichnung insbesondere spricht, wenn diese dazu dient, in der Beschreibung gelehrte Größenverhältnisse zu veranschaulichen, und diesbezüglich Beschreibung und Figur übereinstimmen.4)

Darstellungen in Patentschriften sind daher dann keine exakten Abmessungen zu entnehmen, wenn sie nur schematisch sind.5)

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine Figur in einer Patentschrift aus Sicht des Fachmanns eine schematische Darstellung oder eine maßstabsgerechte Zeichnung ist.6)

Zeichnungen können konkrete quantitative Informationen vermitteln, sofern sie für den Fachmann unmittelbar und eindeutig erkennbar sind.7)

Vorliegend geht es auch nicht um die Ermittlung von Maßangaben anhand der Zeichnungen, sondern um das eindeutige Erkennen einer Form, die der Fachmann unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.8)

siehe auch

PatV, zweiter Abschnitt → Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren
Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.

1)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02 - rückspülbare Filterkerze; m.V.a. Schäfers in Benkard, EPÜ, 2002, Art. 83 Rdn. 22; Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 3 PatG Rdn. 119 f.; EPA T 169/83, ABl. EPA 1985, 193 - Wandelement; Teschemacher in Münchner Gemeinschaftskommentar zum EPÜ, Art. 83 Rdn. 28, 31 f.
2)
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 - X ZB 10/11 - Steckverbindung; m.V.a. Benkard/Melullis, Patentgesetz, 10. Auflage, § 3 PatG Rn. 27; Benkard/Scharen, § 14 PatG Rn. 29; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Auflage, § 14 PatG Rn. 70; Schulte/Moufang, Patentgesetz, 8. Auflage, § 34 PatG Rn. 320; BPatG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 7 W (pat) 367/04, juris Rn. 42; Urteil vom 14. Juni 2007 - 2 Ni 32/05 (EU), juris Rn. 53; Urteil vom 13. März 2001 - 4 Ni 12/00 (EU), juris Rn. 55
3) , 5)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – Az. 12 W (pat) 26/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2012 – X ZB 10/11 – Steckverbindung
4) , 6)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – Az. 12 W (pat) 26/23
7)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – Az. 18 W (pat) 34/23; m.V.a. BGH, Urteil vom 15. September 2015 – X ZR 112/13, BPatGE 55, 291 – Teilreflektierende Folie, Rdn. 35
8)
BPatG, 7. Senat, Urteil vom 16. Oktober 2025 – 7 Ni 20/23; m.V.a. BGH, GRUR 2016, 50 – Teilreflektierende Folie
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