→ Fehlende Klarheit als Zurückweisungsgrund
→ Unklarheit eines erteilten Patentanspruchs
→ Auslegung der Patentansprüche
→ Widersprüche in den Patentansprüchen
→ Funktionelle Anspruchsmerkmale
→ Fakultative Anspruchsmerkmale
→ Bezugnahmen auf Unterlagen außerhalb der Anmeldung
→ Rechtsnormcharakter eines erteilten Patentanspruchs
Das Erfordernis des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG [→ Patentansprüche] ist nicht erfüllt, wenn Merkmale eines Patentanspruchs widersprüchlich zueinander sind oder im Widerspruch zu allgemein bekannten mathematischen Definitionen stehen.1)
In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.2)
Die Frage, ob sich der Fachmann im beanspruchten Bereich befindet, betrifft die Bestimmung des Schutzumfangs und damit die Klarheit der Ansprüche nach Art. 84 EPÜ und nicht die ausreichende Offenbarung der Erfindung nach Art. 83 EPÜ.3)
Der Fachmann kann zwar zum allgemeinen Verständnis abstrakt formulierter Begriffe im Einzelfall die Ausführungen in der Beschreibung heranziehen, dies findet aber jedenfalls da seine Grenze, wo die Formulierungen im angemeldeten Patentanspruch so deutliche Widersprüche aufweisen, dass sie gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG in dieser Form in einem erteilten Patentanspruch nicht bestehen dürfen und daher im Erteilungsverfahren klarzustellen sind.4)
Der Zurückweisungsgrund der „Unklarheit“ bzw. „fehlender Klarheit“ ist im Patentgesetz nicht vorgesehen.5) [→ Fehlende Klarheit als Zurückweisungsgrund]
Im Anmelde- und Patenterteilungsverfahren ist kein Raum für die Auslegung widersprüchlich formulierter Patentansprüche; vielmehr ist der Forderung nach klaren und deutlichen Patentansprüchen Rechnung zu tragen. Eine andere Ansicht würde zur Aushöhlung der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG führen.6)
Die Tatsache, dass eine Partei ein Merkmal zur Diskussion stellt, entscheidet nicht darüber, ob dieses Merkmal unklar ist; andernfalls wäre jedes Merkmal unklar, sobald seine Auslegung in die Verfahrensstrategie einer Partei passt.7)
Ist ein Anspruchsmerkmal allgemein und breit gefasst, so dass viele Aspekte und Realisierungen darunter fallen, so ist dies nicht eine Frage der Klarheit, sondern der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.8)
Ein eventueller Widerspruch zu der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe kann durch deren Anpassung an das Beanspruchte beseitigt werden und verlangt nicht Ergänzungen im Patentanspruch.9)
Die Aufgabe, auf klare Patentansprüche hinzuwirken10), trifft auch das Bundespatentgericht im Erteilungsbeschwerdeverfahren. Diese Aufgabe beinhaltet aber nicht, jeden widersprüchlichen Patentanspruch im Wege der Auslegung zu „reparieren“. Die Be-schreibung kann vielmehr nur dann herangezogen werden im Zusammenspiel mit dem Anmelder als Beschwerdeführer, dessen alleinige Aufgabe es ist, einen solchen Patentanspruch klarzustellen. Erscheint der Anmelder in der mündlichen Verhandlung aber nicht und begibt er sich damit seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, so geht er das Risiko ein, dass seine Anmeldung zurückgewiesen wird. Das Bundespatentgericht kann nämlich wegen §34 Abs. 3 Nr. 3 PatG kein Patent mit einem Patentanspruch erteilen, der nicht aus sich heraus klar und ver-ständlich ist.11)
Demnach ist es dem Patentgericht aufgrund der Vorschrift des § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG verwehrt, einen unklaren Patentanspruch im Erteilungsbeschwerdeverfahren zu erteilen, wenn der Anmelder den Patentanspruch nicht klarstellt.12)
Der Patentanspruch, auf den das Europäische Patentamt im europäischen Beschränkungsverfahren (Art. 105a, Art. 105b EPÜ) das Patent beschränkt hat, kann im Nichtigkeitsverfahren mangels eines einschlägigen Nichtigkeitsgrunds ebenso wenig auf das Erfordernis der Klarheit (Art. 84 EPÜ) geprüft werden wie die Patentansprüche des erteilten Patents.13)
Im Falle einer Selbstbeschränkung durch den Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung der Klarheit des beschränkten Patentanspruchs jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war.14) [→ Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]
Ein Anspruch, der Computeranweisungen angibt, die, wenn sie von einem Gerät ausgeführt werden, dieses Gerät veranlassen, ein Verfahren durchzuführen, kann nach Art. 84 EPÜ unklar sein, wenn das beanspruchte Verfahren von einer besonderen Verwendung des Geräts abhängt, die durch die automatische Ausführung der Computeranweisungen nicht impliziert ist.15)
Art. 84 EPÜ statuiert drei eigenständige Erfordernisse – die Angabe des Schutzbegehrens, die Klarheit und Knappheit der Ansprüche sowie ihre Stützung durch die Beschreibung; das Erfordernis der Stützung in der Beschreibung ist ein von den anderen Anforderungen unabhängiges Kriterium.16)
Das Erfordernis der Stützung der Ansprüche durch die Beschreibung dient insbesondere dazu, Widersprüche zwischen Anspruchsfassung und Beschreibung oder Zeichnungen zu vermeiden, die Zweifel am Umfang des durch das Patent gewährten Schutzes hervorrufen könnten.17)
Art. 84 EPÜ kann die Anpassung der Beschreibung an im Einspruchs- oder Einspruchsbeschwerdeverfahren geänderte Ansprüche erfordern; dabei sind offenbare Unstimmigkeiten zwischen Beschreibung und geänderten Ansprüchen regelmäßig zu beseitigen, etwa durch Streichung nicht mehr vom Anspruch erfasster Ausführungsformen oder durch klarstellende Hinweise, dass bestimmte Beispiele außerhalb des beanspruchten Schutzbereichs liegen.18)
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche
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