Allgemeines Fachwissen im Patentrecht bezieht sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ein Fachmann mit durchschnittlicher Qualifikation in einem bestimmten technischen Bereich besitzt.
Zum allgemeinen Fachwissen gehören in der Regel weder Patentliteratur noch wissenschaftliche Fachveröffentlichungen; sie können nur ausnahmsweise als Beleg für allgemeines Fachwissen herangezogen werden.1)
Gegenstand des Patents ist nach § 14 PatG diejenige technische Lehre, die der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann [→ Einfluß des allgemeinen Fachwissens auf die Auslegung der Patentansprüche] den Patentansprüchen unter Heranziehung der Patentbeschreibung (und -zeichnungen) und des darin mitgeteilten oder sonst zu seinem allgemeinen Fachwissen gehörenden Standes der Technik am Amnelde- oder Prioritätsstag ohne besondere Überlegungen entnimmt [→ Auslegung der Patentansprüche].2)
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist auch allgemeines Fachwissen, tägliche Lebenserfahrung, und elementares Grundwissen zu berücksichtigen.
Von einem Fachmann wird erwartet, dass er routinemäßige Versuche [→ Routinetätigkeiten des Fachmanns] in seinem Fachgebiet durchführt, wobei Lösungen, die auf diesem Wege gefunden werden, nicht als erfinderische Tätigkeit gelten können.
Bei der Prüfung, ob der Stand der Technik ausgehend von einer Entgegenhaltung dem Fachmann die erfindungsgemäße Lösung nahegelegt hat, ist nicht nur zu berücksichtigen, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeutig aus dieser Entgegenhaltung ergibt, sondern gleichermaßen, was der Fachmann kraft seines Fachwissens aus ihr ableiten kann.3)
Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems dieser Kenntnis zu bedienen.4)
Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt.5)
Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, kann bereits dann bestehen, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen.6)
Wenn ein bestimmtes Mittel als generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel seiner Art nach zum allgemeinen Fachwissen gehört und sich auch in dem konkret zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, ist eine Anwendung aus fachlicher Sicht nicht allein deshalb untunlich, weil dieses Mittel generell bestimmte Nachteile aufweist oder weil im konkreten Zusammenhang auch andere Ausführungsformen in Betracht kommen.7)
Der Umstand, dass eine bestimmte Vorgehensweise zum Fachwissen gehört, legt deren An\u0002wendung im Kontext einer im Stand der Technik aufgeworfenen neuen Fragestellung nicht ohne weiteres nahe.8)
Die Anmeldung kann nicht herangezogen werden, um den zu berücksichtigenden Stand der Technik oder die Fachkunde des Fachmanns anhand des angegebenen technischen Gebiets der Erfindung zu beschränken.9)
Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist es eine Frage der Zweckmäßigkeit, nur Personen zu betrachten, die auf Fachgebieten tätig sind, die mit der beanspruchten Erfindung in Beziehung stehen, und folglich nur solchen Stand der Technik, den eine solche Person typischerweise zur Kenntnis nehmen würde.10)
Nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen wird das allgemeine Fachwissen aber erst dann herangezogen, wenn ein Stand der Technik ermittelt ist und es darauf ankommt, zu beurteilen, was diese Kenntnisse offenbaren und ob die beanspruchte Lehre gegenüber diesem Offenbarungsgehalt neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht.11)
Selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall ein Naheliegen des beanspruchten Gegenstandes allein durch das allgemeine Fachwissen begründet werden könnte, hätte es zumindest einer Darlegung bedurft, worin diese Kenntnisse im Einzelnen bestehen, weshalb sie dem Fachmann am Anmeldetag unabhängig von konkreten Entgegenhaltungen geläufig waren und weshalb der Fachmann Anlass hatte, schon aufgrund dieser Kenntnisse zum Gegenstand der Anmeldung zu gelangen.12)
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