Eine erfinderische Tätigkeit ist nicht schon dann zu verneinen, wenn lediglich keine Hinderungsgründe zutage treten, von im Stand der Technik Bekanntem zum Gegenstand der beanspruchten Lehre zu gelangen, sondern erst dann, wenn das Bekannte dem Fachmann einen Anlass oder eine Anregung gab, zu der vorgeschlagenen Lehre zu gelangen.1)
Es genügt nicht, dass der Fachmann stets eine Anregung hat, Produkte weiter zu verbessern, sondern es ist erforderlich, dass er eine Anregung hat, ein Produkt so zu verbessern, dass er zu den patentgemäßen Merkmalen gelangt.2))
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de