Die Patentschrift stellt hinsichtlich der in ihr verwendeten Begriffe – und Grammatik – gleichsam ihr eigenes Lexikon dar.1)
Der sich aus der Patentschrift ergebende Inhalt der im Patentanspruch verwendeten Begriffe ist auch dann maßgebend, wenn dieser von dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweicht.2)
Die Kammer weist darauf hin, dass zwei in einer Reihe von Entscheidungen (vgl. etwa T 311/93, T 523/00, T 1321/04) zitierte, bekannte rechtliche Wendungen zur Auslegung von Ansprüchen – das Patent ist sein eigenes Wörterbuch und die in Patentunterlagen verwendeten Begriffe sind mit ihrer normalen Bedeutung im betreffenden Fachgebiet zu verstehen, sofern die Beschreibung dem Begriff nicht eine besondere Bedeutung gibt – eine wesentliche Quelle der Verwirrung in der Debatte über die Anspruchsauslegung gewesen sind, da sie den Anschein erwecken, es sei zulässig, sich auf die in der Beschreibung gegebene Definition eines Merkmals zu stützen, um dessen Bedeutung im Anspruch zu ändern, selbst wenn der Anspruchswortlaut für sich genommen klar und technisch sinnvoll ist und/oder die in der Beschreibung zugewiesene Bedeutung von der üblichen Bedeutung des Merkmals im relevanten technischen Kontext abweicht.3)
Ein solcher Ansatz wäre nicht nur dem von der Kammer vorgeschlagenen Rechtsrahmen, sondern auch dem Grundsatz des Vorrangs der Ansprüche zuwider; jedoch zeigt eine nähere Lektüre einiger Entscheidungen, die diese Wendungen zitieren, dass die Praxis in vielen dieser Fälle sie dahin versteht, dass die Merkmale eines Anspruchs innerhalb des spezifischen technischen Kontexts der Erfindung, wie er in der Beschreibung wiedergegeben ist, auszulegen sind.4)
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de