Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
§ 9 der Patentverordnung (PatV) beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.
Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das Verständnis des Patentanspruchs erleichtert.
§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche
§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (8) PatV → Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form
Bezugszeichen im Patentanspruch schränken den Schutz nicht auf ein Ausführungsbeispiel ein.1)
Sofern für allgemeine Begriffe und ihre konkrete Ausführungsform dasselbe Bezugszeichen verwendet wird – vorliegend gleiches Bezugszeichen sowohl für „Steuereinrichtung“ als auch für „Verdecksteuergerät“ –, so ist dies auch im Hinblick auf § 8 Abs. 9 PatAnmV nicht wegen fehlender Sachdienlichkeit zu beanstanden.2)
Die in einem Patentanspruch aufgeführten Bezugszeichen beschränken den Gegenstand des geschützten Patents grundsätzlich nicht auf Ausgestaltungen [→ Ausführungsbeispiele], die den Darstellungen [→ Zeichnungen] entsprechen, in denen diese Bezugszeichen verwendet werden.3)
Der Wegfall der Bezugszeichen im Anspruch verändert den Gegenstand nicht.4))
Anders als bei Bezugszeichen, die lediglich das Verständnis eines Patentanspruchs im Blick auf eine – das gleiche Bezugszeichen enthaltende – Zeichnung erleichtern soll, kommt einer Klammereinfügung in Form eines Begriffs eine den Patentgegenstand bestimmende Bedeutung zu.5)
Übergeordnete Seite
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatV → Patentverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Patentgesetz; sie regelt die Formvorschriften für Anmeldung und Verfahren vor dem Amt.
PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.
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