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Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen

§ 9 der Patentverordnung (PatV) beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.

§ 9 (8) PatV

Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten, z. B. „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in Abbildung … der Zeichnung dargestellt“.

§ 14 S. 1 PatG → Patentansprüche

§ 9 (1) PatV → Ein- und zweiteilige Patentansprüche
§ 9 (2) PatV → Zweiteilige Anspruchsfassung
§ 9 (3) PatV → Merkmalsgliederung
§ 9 (4) PatV → Hauptanspruch
§ 9 (5) PatV → Nebenansprüche
§ 9 (6) PatV → Unteransprüche
§ 9 (7) PatV → Nummerierung der Patentansprüche
§ 9 (9) PatV → Bezugszeichen
§ 9 (10) PatV → Einreichung der Patentansprüche in elektronischer Form

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Patentansprüche
    Beschreibt, wie die Patentansprüche zu formulieren sind, entweder einteilig oder zweiteilig mit Oberbegriff und kennzeichnendem Teil.

§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren

PatV → Patentverordnung
Die Ausführungsverordnung zum Patentgesetz; sie regelt die Formvorschriften für Anmeldung und Verfahren vor dem Amt.

PatG → Patentgesetz
Das zentrale Gesetz für den Schutz technischer Erfindungen; das Patentrecht ordnet dieses Rechtsgebiet in den gewerblichen Rechtsschutz ein.

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