→ Verwendungspatent
→ Sinnfällige Herrichtung
→ Neuheit einer bestimmten Verwendung
Auf eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung beschränkter Erzeugnisschutz kommt dann in Betracht, wenn eine bekannte und deshalb als solche nicht schutzfähige Vorrichtung für einen neuen Zweck verwendet werden soll. Voraussetzung für die Erteilung eines Patents in einem solchen Fall ist, daß die neuartige Verwendung der bekannten Vorrichtung eine durch den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nicht nahegelegte erfinderische Maßnahme darstellt. Bei einem Patent, das eine solche Vorrichtung unter Schutz stellt, kommt - anders als bei einem Verwendungspatent der oben erwähnten Art - der Aufnahme der Zweckbestimmung des den neuen Verwendungszweck der Vorrichtung angepaßten Konstruktionselements in den Patentanspruch keine schutzbeschränkende Bedeutung zu. Vielmehr ist ein derartiger Hinweis als eine klarstellende Erläuterung der funktionellen Eignung und konkreten Ausgestaltung des betreffenden Konstruktionselements zu verstehen.1)
Bei einem Patent, das sich auf eine bestimmte Art der Verwendung einer bekannten Sache bezieht, erstreckt sich der Schutz bereits auf die durch Gebrauchsanleitung sinnfällig hergerichtete Sache.2)
Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in dem Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist dahingehend auszulegen, dass er diese technische Wirkung als funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.3)
Ein Verwendungsanspruch erfasst nicht nur den unmittelbaren Einsatz des Erzeugnisses für den im Anspruch genannten Zweck, sondern bereits solche Handlungen, bei denen die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird.4) → Sinnfällige Herrichtung
Verwendungsansprüche dienen dazu, Patentfähigkeit zu begründen, wenn der technische Beitrag in der Identifizierung eines neuen technischen Zwecks oder einer neuen technischen Wirkung besteht, unabhängig davon, ob der zugrunde liegende Gegenstand als solcher bereits bekannt ist; in solchen Fällen stellt die Definition einer Verwendung zu diesem spezifischen Zweck oder für diese spezifische Wirkung unter Anwendung der in den Entscheidungen G 2/88 und G 6/88 aufgestellten Grundsätze ein funktionelles einschränkendes Merkmal dar, das für sich genommen Neuheit und erfinderische Tätigkeit verleihen kann.5)
Die Entscheidungen G 2/88 und G 6/88, welche die grundlegenden Prinzipien für die Auslegung nichtmedizinischer Verwendungsansprüche aufgestellt haben, zeigen, dass der im Verwendungsanspruch definierte technische Zweck dazu dienen kann, Neuheit zu begründen; so betraf die der Entscheidung G 2/88 zugrunde liegende Erfindung die Verwendung eines zuvor lediglich als rosthemmend bekannten Additivs zu dem neuen technischen Zweck der Reibungsminderung, während es in G 6/88 um die Verwendung von Verbindungen ging, die zuvor zur Beeinflussung des Pflanzenwachstums eingesetzt worden waren und nun zu dem davon verschiedenen Zweck der Bekämpfung von Pilzbefall verwendet wurden.6)
Insbesondere hat die Große Beschwerdekammer in G 6/88 (Gründe 8 und 9) klargestellt, dass eine in einem Verwendungsanspruch definierte technische Wirkung Neuheit verleihen kann, selbst wenn diese Wirkung bei einer bekannten Verwendung inhärent erzielt worden sein mag; unter dem EPÜ sind inhärente Wirkungen nach dieser Entscheidung geheimen oder verborgenen Merkmalen vergleichbar und gelten daher nicht als der Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 54(2) EPÜ zugänglich gemacht, sodass eine klare Unterscheidung zu treffen ist zwischen impliziten Merkmalen, die zwar nicht ausdrücklich beschrieben, aber vom Fachmann unmittelbar und eindeutig aus der Offenbarung ableitbar sind, und inhärenten Merkmalen, die zwar tatsächlich in einer bekannten Verwendung vorhanden gewesen sein können, dem Fachmann jedoch verborgen oder unerkannt geblieben sind.7)
Die Begründung der Entscheidungen G 2/88 und G 6/88 ist auf Ansprüche gerichtet, die auf (neue) nichtmedizinische Verwendungen einer bekannten Verbindung für einen bestimmten Zweck gerichtet sind, und nicht auf Herstellungsverfahren im Sinne von Artikel 64(2) EPÜ; damit ein (neuer) Zweck ein einschränkendes technisches Merkmal des Anspruchs ist, muss er sich auf die Verwendung und nicht auf eine Eigenschaft des Produkts beziehen.8)
§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche
→ Anspruchskategorie
Bezieht sich auf die verschiedenen Arten von Patentansprüchen, die in einer Patentanmeldung enthalten sein können.
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