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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:verwendungsanspruch

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Verwendungsanspruch

Verwendungspatent
Sinnfällige Herrichtung
Neuheit einer bestimmten Verwendung

Auf eine bestimmte Verwendung einer Vorrichtung beschränkter Erzeugnisschutz kommt dann in Betracht, wenn eine bekannte und deshalb als solche nicht schutzfähige Vorrichtung für einen neuen Zweck verwendet werden soll. Voraussetzung für die Erteilung eines Patents in einem solchen Fall ist, daß die neuartige Verwendung der bekannten Vorrichtung eine durch den Stand der Technik und das allgemeine Fachwissen des Durchschnittsfachmanns nicht nahegelegte erfinderische Maßnahme darstellt. Bei einem Patent, das eine solche Vorrichtung unter Schutz stellt, kommt - anders als bei einem Verwendungspatent der oben erwähnten Art - der Aufnahme der Zweckbestimmung des den neuen Verwendungszweck der Vorrichtung angepaßten Konstruktionselements in den Patentanspruch keine schutzbeschränkende Bedeutung zu. Vielmehr ist ein derartiger Hinweis als eine klarstellende Erläuterung der funktionellen Eignung und konkreten Ausgestaltung des betreffenden Konstruktionselements zu verstehen.1)

Bei einem Patent, das sich auf eine bestimmte Art der Verwendung einer bekannten Sache bezieht, erstreckt sich der Schutz bereits auf die durch Gebrauchsanleitung sinnfällig hergerichtete Sache.2)

Ein Anspruch, der auf die Verwendung eines bekannten Stoffes für einen bestimmten Zweck gerichtet ist, der auf einer in dem Patent beschriebenen technischen Wirkung beruht, ist dahingehend auszulegen, dass er diese technische Wirkung als funktionelles technisches Merkmal enthält; ein solcher Anspruch ist nach Artikel 54 (1) EPÜ dann nicht zu beanstanden, wenn dieses technische Merkmal nicht bereits früher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.3)

Ein Verwendungsanspruch erfasst nicht nur den unmittelbaren Einsatz des Erzeugnisses für den im Anspruch genannten Zweck, sondern bereits solche Handlungen, bei denen die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird.4)Sinnfällige Herrichtung

siehe auch

§ 34 (3) Nr. 3 PatG → Patentansprüche
Anspruchskategorie

1)
siehe auch BGH GRUR 1978, 149 - Schießbolzen; Ähnlich auch BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung
2)
BGH GRUR 1990, 505 'geschlitzte Abdeckfolie'
3)
EPA, G 2/88 - ABl. 1990/93
4)
vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 26.2.2014, 6 U 50/12; m.V.a. BGHZ 88, 209, 216 f. = GRUR 1983, 729 - Hydropyridin
patentrecht/verwendungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1