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patentrecht:prioritaetsrecht

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Prioritätsrecht

§ 40 (1) PatG

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, daß für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist.

§ 40 (2) PatG → Mehrfachprioritäten
Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.

§ 40 (3) PatG → Erfindungsidentität
Die Priorität kann nur für solche Merkmale der Anmeldung in Anspruch genommen werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind.

§ 40 (4) PatG → Prioritätserklärung
Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung in Anspruch genommen werden; die Prioritätserklärung gilt erst als abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung angegeben worden ist.

§ 40 (5) PatG → Rücknahmefiktion bei Inanspruchnahme der inneren Priorität
Ist die frühere Anmeldung noch beim Deutschen Patent- und Markenamt anhängig, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung nach Absatz 4 als zurückgenommen. Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein Gebrauchsmuster betrifft.

§ 40 (6) PatG → Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung
Wird die Einsicht in die Akte einer späteren Anmeldung beantragt, die die Priorität einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung.

§ 41 PatG → Ausländische Priorität

§ 14 (2) Nr. 1 PatV → Deutsche Übersetzungen von Prioritätsbelegen

Prioritätsbeleg
Kettenpriorität
Übertragung des Prioritätsrechts
Offenbarungsgehalt einer früheren Anmeldung
Mögliche Grundlagen für die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts

Die Artikel 87 bis 89 des Europäischen Patentübereinkommens bilden einen vollständigen, in sich geschlossenen Regelungskomplex für die Inanspruchnahme der Priorität bei europäischen Patentanmeldungen; als besonderes Übereinkommen im Sinne von Artikel 19 der Pariser Verbandsübereinkunft dürfen die Prioritätsvorschriften des EPÜ nicht den grundlegenden Prioritätsgrundsätzen der Pariser Verbandsübereinkunft widersprechen, und hinsichtlich der Bestimmung der zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigten Personen stimmt Artikel 87 Absatz 1 EPÜ mit Artikel 4A Absatz 1 der Pariser Verbandsübereinkunft überein.1)

Die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung setzt voraus, dass die Prioritätsunterlagen die Gesamtheit der Merkmale der durch den Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre deutlich offenbaren.2)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist hierfür erforderlich, dass der Fachmann die im Patentanspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen – „unmittelbar und eindeutig“3) – als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann4).5)

Zu ermitteln ist mithin, was der Fachmann der Vorveröffentlichung als den Inhalt der gegebenen allgemeinen Lehre entnimmt.6)

Maßgeblich ist dabei das Verständnis des Fachmanns zum Zeitpunkt der Einreichung der prioritätsbeanspruchenden Patentanmeldung.7)

Offenbart kann auch dasjenige sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung der Voranmeldung nicht ausdrücklich erwähnt ist, aus der Sicht des Fachmanns nach seinem allgemeinen Fachwissen jedoch für die Ausführung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverständlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern „mitgelesen” wird.8)

Die Einbeziehung von Selbstverständlichem erlaubt jedoch keine Ergänzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient lediglich der vollständigen Ermittlung des Sinngehalts, d.h. derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt.9)

Die Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts ist nicht wirksam, wenn der Gegenstand der späteren Anmeldung aus dem Inhalt der früheren Anmeldung nur aufgrund eigenständiger Überlegungen des Fachmanns hergeleitet werden kann. Hierbei ist unerheblich, ob es naheliegend war, solche Überlegungen anzustellen.10)

Entsprechendes gilt für den Nichtigkeitsgrund des Hinausgehens über den Inhalt der Anmeldung [§ 22 (1) Nr. 4 PatG → Widerruf wegen unzulässiger Erweiterung].11)

Die frühere Anmeldung (Priorität) muß die erste Anmeldung sein, die den Erfindungsgegenstand offenbart [→ Offenbarungsgehalt einer früheren Anmeldung].

Allerdings ist eine Fassung des Patentanspruchs, die gegenüber den ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Verallgemeinerung enthält, nicht unter allen Umständen ausgeschlossen. In Bezug auf die Frage, ob die Priorität einer Voranmeldung zu Recht in Anspruch genommen wird, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dies unter der Voraussetzung zulässig ist, dass sich die in der Voranmeldung anhand eines Ausführungsbeispiels oder in sonstiger Weise beschriebenen Anweisungen für den Fachmann als Ausgestaltung der in der Nachanmeldung umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellen und diese Lehre in der in der Nachanmeldung offenbarten Allgemeinheit bereits der Voranmeldung als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist.12)

Das spätere Schicksal der Prioritätsanmeldung ist für das Prioritätsrecht ohne Bedeutung.

Ein Prioritätsrecht entsteht mit Einreichung einer Anmeldung und geht im Falle eines etwaigen Wegfalls der Anmeldung durch Eintritt einer Rücknahmefiktion - wie hier - nicht unter (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 9. Aufl., § 40 Rn. 13), und es muss daher im Falle einer Wiedereinsetzung auch nicht wieder mit der Anmeldung wiederaufleben.13)

Berechtigter für die Inanspruchnahme der Priorität

Zur Inanspruchnahme der Priorität berechtigt ist der Anmelder der prioritätsbegründenden Anmeldung oder sein Rechtsnachfolger.

Voraussetzung für eine wirksame Inanspruchnahme der Priorität ist die Identität des Anmelders der früheren und späteren Anmeldung oder, soweit diese nicht gegeben ist, die Rechtsnachfolge des Anmelders der späteren Anmeldung hinsichtlich des Prioritätsrechts.14)

Für die Beurteilung, ob eine Partei zur Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts nach Artikel 87 Absatz 1 EPÜ berechtigt ist, ist das Europäische Patentamt zuständig.15)

Die Abgabe einer Prioritätserklärung durch einen Nichtberechtigten führt dagegen nicht zu einer wirksamen Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung und deshalb auch nicht zur Fiktion der Rücknahme gemäß § 40 Abs. 5 PatG.16)

Ob der Anmelder die Priorität einer früheren Anmeldung zu Recht für sich in Anspruch nimmt, ist keine Frage der formellen, sondern eine Frage der materiellen Wirksamkeit des Prioritätsanspruchs. Diese prüft das DPMA unter Einforderung von Nachweisen nur, wenn und soweit es auf sie - etwa wegen des Auftauchens von entscheidungserheblichen Entgegenhaltungen aus dem Prioritätsintervall für die Prüfung der Nachanmeldung konkret ankommt (vgl. BPatGE 26,119; BPatG GRUR 1979, 51). Eine isolierte Prüfung der materiellen Berechtigung des Prioritätsanspruchs und eine Entscheidung hierüber ist, regelmäßig unzulässig. Sie kann jedoch wegen § 40 Abs. 5 PatG Bedeutung erlangen, wenn der Eintritt der Rücknahmefiktion in Streit gerät. In diesem Fall muss unter Umständen auch im Verfahren über die Voranmeldung abschließend geklärt werden, ob diese noch anhängig ist oder wegen wirksamer Erklärung zur Inanspruchnahme der Priorität die Fiktion des § 40 Abs. 5 PatG eingetreten ist (BPatGE 25, 41; 26, 119; BPatG GRUR 1984, 341). Anderenfalls könnte ein Nichtberechtigter durch diese Erklärung die Rechtsposition des Voranmelders beeinträchtigen.

Für die Frage, ob der Anmelder successor in title im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EPÜ ist, genügt es, dass der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, dass die Abtretung des Prioritätsrechts wirksam war, bevor die Nachanmeldung eingereicht wurde; das EPÜ sieht keine weiteren Voraussetzungen vor und verlangt insbesondere nicht, dass die Abtretung bereits vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung wirksam geworden ist. Es obliegt dem Anmelder oder Patentinhaber, der sich auf das Prioritätsrecht beruft, nachzuweisen, dass die Abtretung vor Einreichung der Nachanmeldung wirksam wurde.17)

Ein durch das EPÜ oder die Pariser Verbandsübereinkunft eingeräumtes Prioritätsrecht darf nicht durch zusätzliche Voraussetzungen in Verwaltungsregeln, Richtlinien oder der Rechtsprechung eingeschränkt werden; die Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts können zwar berechtigte Erwartungen begründen, bestimmen aber nicht, welche gesetzlichen Anforderungen für die wirksame Inanspruchnahme der Priorität gelten, und können keine mit dem EPÜ unvereinbaren zusätzlichen Wirksamkeitserfordernisse – wie etwa ein bereits vor dem Anmeldetag der Nachanmeldung wirksam gewordenes Übertragungsgeschäft – begründen.18)

Das Prioritätsrecht ist frei übertragbar. Die Übertragung ist deshalb nicht auf den Fall der Gesamtrechtsnachfolge beschränkt. Es kann auch ohne die prioritätsbegründende Anmeldung übertragen werden.

Das in G 1/22 entwickelte Konzept der widerlegbaren, aber starken Vermutung des Rechts zur Inanspruchnahme der Priorität, das nach dem autonomen Recht des EPÜ zu beurteilen ist, ist vom Bundesgerichtshof als überzeugend bestätigt worden; der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass das bloße Bestreiten der Ausführungen der anderen Partei nicht ausreicht, um die Vermutung zu widerlegen.19)

Die in G 1/22 vorgenommene Beweiswürdigung und der dort gezogene Schluss auf eine implizite Übertragungsvereinbarung sind in der Rechtsprechung des Schweizer Bundespatentgerichts als überzeugend angesehen worden.20)

Innere Priorität

siehe auch

PatG, dritter Abschnitt → Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.

1)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 und G 2/22; EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 23. Mai 1994 – G 3/93; EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 31. Mai 2001 – G 2/98
2) , 5)
BGH, Urteil vom 14. August 2012 - X ZR 3/10 - UV-unempfindliche Druckplatte
3)
BGHZ 148, 383, 389 – Luftverteiler; Urteil vom 16. Dezember 2008 – X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 – Olanzapin; Urteil vom 8. Juli 2010 – Xa ZR 124/07, GRUR 2010, 910, Rn. 62 – fälschungssicheres Dokument
4)
Urteil vom 21. September 1993 – X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204, 206 – Spielfahrbahn 03; Beschluss vom 11. September 2001 – X ZB 18/00, GRUR 2002, 49 – Drehmomentübertragungseinrichtung; Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 52/08, GRUR 2010, 599, Rn. 22, 24 – Formteil
6)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. De-zember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 - Olanzapin
7)
BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12 - Kommunikationskanal; m.V.a. BGH, GRUR 2004, 133, 135 - Elektronische Funktionseinheit
8) , 9)
BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19 - Bodenbelag; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - X ZR 89/07, BGHZ 179, 168 Rn. 25 f. - Olanzapin
10)
BGH, Urteil vom 20. Mai 2021 - X ZR 62/19 - Bodenbelag
11)
BGH, Urteil vom 14. August 2012 - X ZR 3/10 - UV-unempfindliche Druckplatte; m.V.a. Senat, Urteil vom 17. Juli 2012 X ZR 117/11 - Polymerschaum, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen
12)
BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12 - Wundbehandlungsvorrichtung; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn. 25 - Kommunikationskanal
13)
BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - 35 W (pat) 26/13 - Schwingungsabsorbierende Aufhängung
14)
BPatG, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 1 W (pat) 18/22; m.V.a. Schulte PatG, 11. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.
15)
EPA, Große Beschwerdekammer, Beschluss vom 10. Oktober 2023 – G 1/22 und G 2/22
16)
BPatG, Beschl. v. 6. Juli 2022 - 1 W (pat) 18/22
17)
EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Mai 2023 – T 1946/21 – Inflatable Pool, Rn. 2.3 und 2.3.6 f.
18)
EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 29. November 2016 – G 1/15 – Teilpriorität, Rn. 4.2; EPA, Technische Beschwerdekammer, Entscheidung vom 5. Mai 2023 – T 1946/21 – Inflatable Pool, Rn. 2.3.2 bis 2.3.5
19)
BGH, Urteil vom 28. November 2023 – X ZR 83/21 – Sorafenib-Tosylat; BGH, Urteil vom 9. Januar 2024 – X ZR 74/21 – Happy Bit; EPA, Große Beschwerdekammer, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 – G 1/22; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 5. März 2024 – T 2689/19
20)
Schweizerisches Bundespatentgericht, Urteil O2022_007 – Mepha Pharma AG ./. Bristol-Myers Squibb Holdings Ireland Unlimited Company; Schweizerisches Bundespatentgericht, Teilurteil O2022_006 – Bayer HealthCare LLC ./. Helvepharm AG; EPA, Technische Beschwerdekammer 3.3.08, Entscheidung vom 5. März 2024 – T 2689/19
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