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privatrecht:gesamtrechtsnachfolge

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Gesamtrechtsnachfolge

§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall. Er bestimmt, dass die Erbschaft als Ganzes auf die Erben übergeht. Diese Hauptseite bündelt die Unterseiten zu den Absätzen.

§ 1922 (1) BGB → Übergang des Vermögens
Mit dem Tod einer Person geht deren gesamtes Vermögen als Einheit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen oder mehrere Erben über.

§ 1922 (2) BGB → Anwendung auf Erbteile
Die für die Erbschaft geltenden Vorschriften finden auch auf den einzelnen Anteil eines Miterben Anwendung.

siehe auch

BGB → Erbfolge
Regelungen zur gesetzlichen und gewillkürten Erbfolge sowie zur Stellung des Ehegatten.

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