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Der Anmeldung ist eine Zusammenfassung beizufügen, die noch bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach dem Anmeldetag oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, bis zum Ablauf von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt nachgereicht werden kann.
Die Zusammenfassung dient ausschließlich der technischen Unterrichtung. Sie muß enthalten:
Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen erwähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prüfungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.
In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.
§ 9 Abs. 8 [→ Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung in den Patentansprüchen] ist sinngemäß anzuwenden.
Bei Einreichung in elektronischer Form ist eine Datei entsprechend den vom Deutschen Patent- und Markenamt bekannt gemachten Formatvorgaben zu verwenden.
Hat ein Anmelder die Zusammenfassung seiner Anmeldung erst nach Ablauf der Frist des § 36 Abs. 1 PatG nachgereicht, so rechtfertigt dieser Umstand für sich gesehen nicht die Zurückweisung der Anmeldung, da § 36 PatG keine gesetzliche Ausschlussfrist enthält. Eine Nachreichung ist vielmehr auch nach Ablauf der 15-Monats-Frist möglich.1)
§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
§§ 3 bis 14 PatV → Patentanmeldungen (PatG); Patentverfahren
PatG → Patentgesetz
PatV → Patentverordnung
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